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Anforderungen an GutachterDie „Anforderungen an Probennahme, Probenvorbehandlung und chemische Untersuchungs-methoden auf Bundesliegenschaften“ gemäß der Verwaltungsvereinbarung der OFD Hannover und der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) dienen der Qualitätssicherung für die angesprochenen Leistungen.
Private Auftraggeber und kleinere Behörden verfügen oft nicht über diese Möglichkeit der Qualitätsbeurteilung. Daher bereiten die Bundesländer auf der Grundlage des § 18 BBodSchG auch für Gutachter (Sachverständige) ein Kompetenzbestätigungsverfahren (Notifizierung) vor. Die OFD Hannover begleitet die Diskussionen in diesem Zusammenhang und stellt ihre Erfahrungen bei der Qualitätssicherung zur Verfügung. Gutachter, die mit der Durchführung von Planungsleistungen, Projektsteuerung, Bewertung von Untersuchungsergebnissen usw. auf Bundesliegenschaften beauftragt werden sollen, müssen also, so lange sie keine Probennahme, Probenvorbehandlung oder chemische Untersuchungen selbst durchführen und so lange sie nachweislich nur akkreditierte Unternehmen für diese Leistungen einsetzen, nicht selbst nach den Anforderungen der BAM/OFD Hannover akkreditiert sein. Als "Nur-Gutachter" können sie dies wie gesagt gar nicht sein.
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