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Stellungnahme der OFD Hannover zur Anordnung und zum Sanierungsplan sowie zur GefährdungsabschätzungBezüge1. Besprechung am 28.06.2001 beim LK Friesland 2. Besprechung am 06.07.2001 in der OFD-Hannover 3. Gesprächsvermerk vom 09.07.01 zur Besprechung am 06.07.01, erstellt vom LK Friesland 4. Stellungnahme Ingenieurbüro zur Besprechung am 06.07.01 vom 07.07.01 5. Stellungnahme des NLÖ vom 12.07.00 zu dem Gutachten vom 12.05.00 6. Stellungnahme des NLfB vom 02.01.01 zu den Gutachten vom 12.05.00 und 22.12.00 7. Stellungnahme Ingenieurbüro vom 07.07.01 zur Besprechung am 28.06.01 8. Stellungnahme des NLWK vom 12.07.01 zum Vermerk vom 09.07.01 9. Stellungnahme der NLfB vom 19.07.01 zum Vermerk vom 09.07.01 10. Stellungnahme des NLÖ vom 24.07.01 zum Vermerk vom 09.07.01 11. Grundwassergleichenplan vom 27.08.01 12. Teilsanierungsplan zur Bodensanierung Altablagerung Beethovenstraße in Schortens, Ingenieurbüro vom 22.05.01 13. Sanierungsuntersuchung im Bereich der Altablagerung Beethovenstraße in 26419 Schortens, Ingenieurbüro vom 22.12.00 14. Sanierungsuntersuchung im Bereich der Altablagerung Beethovenstraße in 26419 Schortens, Ingenieurbüro vom 19.05.00 15. Weiterführende Untersuchungen im Bereich der Altablagerung Beethovenstraße in 26419 Schortens, Ingenieurbüro vom 17.12.99 16. Geoanalytische Untersuchung Flurstück 101 / 272 Teilfläche C in 26419 Schortens, Ingenieurbüro vom 07.01.99 17. Geoanalytische Untersuchung Flurstück 101 / 272 Teilfläche B in 26419 Schortens, Ingenieurbüro vom 18.12.98 18. Geoanalytische Untersuchung Flurstück 101 / 272 Teilfläche A in 26419 Schortens, Ingenieurbüro vom 18.12.98 19. Orientierungsuntersuchung Altablagerung ehemalige Deponie Schortens 03/98 20. Orientierungsuntersuchung Altablagerung ehemalige Deponie Schortens – zusätzliche Grundwasseruntersuchungen 05/99 21. Anordnung des LK Friesland vom 26.04.02 22. Widerspruch des BV-Amtes WHV vom 03.05.02 gegen die Anordnung des LK Friesland 26.04.02 I Stellungnahme zur Anordnung und zum Sanierungsplan1 EinleitungDie vorgelegte Stellungnahme setzt sich fachlich und rechtlich mit dem Bezug 21 und dem diesem zugrunde liegenden Sanierungsplan [12] auseinander. Die Begründung des Widerspruchs bezüglich der Störerauswahl wird getrennt von der Bundesvermögensverwaltung geliefert. 2 Historischer AbrißAufgrund von Nutzungsänderungen (Aufgabe des Betriebsgeländes der GMA) 1998 Durchführung orientierender Untersuchungen durch Ing.-Büro Ingenieurbüro [16 – 18]. Anordnung vom 05.08.99 an die Gemeinde Schortens zur Durchführung einer Detailerkundung (Wirkungspfad Boden – Grundwasser) gemäß BBodSchG. Ergebnisse wurden mit [15] vorgelegt. Schadstoffe sind ins Grundwasser eingesickert und ein Schaden ist bereits eingetreten. Im Gutachten wurde festgelegt, ”dass der extrem kontaminierte Boden auf den belasteten Grundstücken im noch festzulegenden Bereich bis zur entsprechenden Tiefe auszuheben, zu entsorgen und durch unbelastetes Bodenmaterial auszutauschen ist.” Anordnung am 02.02.00 an die Gemeinde Schortens zur Erstellung eines Sanierungsplanes. Gegen diese Anordnung legte die Gemeinde fristgerecht Widerspruch ein, der am 08.12.00 negativ von der BR Weser-Ems entschieden wurde. Dies hatte die Einreichung einer Klage am 10.01.01 beim VG Oldenburg durch die Gemeinde Schortens zur Folge. Über den aktuellen Sachstand dieses Verfahrens liegen mir keine Kenntnisse vor. Zeitgleich wurden vom Ingenieurbüro Sanierungsuntersuchungen durchgeführt [13 und 14]. Die Ergebnisse wurden in einer Besprechung am 06.12.00 unter Beteiligung des NLÖ, des NLfB und des NLWK erörtert und bewertet. Wegen der Belastung von Boden und Grundwasser und der Nähe zum Wasserwerk Feldhausen wurde einvernehmlich der Sanierungsbedarf bestätigt. ”Die Belastungen durch die Schadstoffe PAK,MKW und BTEX liegen erheblich über den Maßnahmenschwellenwerten der LAWA 1994 (Empfehlungen für die Erkundung, Bewertung und Behandlung von Grundwasserschäden).” [21] Es wurde seitens des LK die Erstellung eines Sanierungsplanes gefordert. Dieser wurde trotz des VG-Verfahrens seitens der Gemeinde Schortens beauftragt und mit [12] vom Ingenieurbüro vorgelegt. Dieser Sanierungsplan ist nach Angaben des LK gemäß § 13 (6) BBodSchG als verbindlich anzusehen und somit Bestandteil der Anordnung. D.h., der Bund als vermeidlich Pflichtiger ist gehalten, Gefahrenabwehrmaßnahmen in der in [12] beschriebenen Form durchzuführen. 3 Schadstoffspektrum – Eingreif-/ZielwerteDie Notwendigkeit von Gefahrenabwehrmaßnahmen wird in [21] aufgrund der Überschreitung des Maßnahmenschwellenwertes (MSchW) der LAWA-Richtlinie für die Stoffgruppen PAK, MKW und BTEX gesehen. Es kann vermutet werden, dass durch den MSchW für den LK eine Gefahr definiert wird und somit mit dem Eingreifwert gleichzusetzen ist. Da jedoch die MSchW der LAWA-Richtlinie keine absolute Zahl, sondern einen Konzentrationsbereich beschreibt, ist der Eingreifwert und somit auch der Sanierungsbereich unbestimmt. Angaben bezüglich des Sanierungszielwertes fehlen zur Gänze in [21], womit die Anordnung nicht ausreichend bestimmt und fehlerhaft ist. Im als verbindlich erklärten Sanierungsplan [12] werden als relevante Schadstoffgruppen BTXE, LHKW, PAK, MKW und SM genannt, ”die z.T. über ein erhöhtes Gefahrenpotential für die Schutzgüter menschliche Gesundheit und Grundwasser verfügen.” Aus den einzelnen Stoffgruppen werden besonders toxische Stoffe herausgehoben: LHKW: Tetrachlormethan, Vinylchlorid und 1,2-Dichlorethan; BTEX: Benzol; PAK: Benzo-a-pyren. Genaue Angaben zum Eingreifwert fehlen bzw. lassen einen großen Interpretations- /Spekulationsspielraum zu. In [12, S. 7; Abs. 2] wird ausgeführt: ”Die Sanierungstiefe richtet sich im allgemeinen nach der Mächtigkeit der Auffüllung innerhalb des Sanierungsbereiches. Durch Bodenaustausch sollen diejenigen Auffüllmassen beseitigt werden, die durch sehr hohe Belastungswerte in Erscheinung treten.” Was sehr hohe Belastungswerte sind, bliebt an dieser Stelle offen. Konkreter wird die Beschreibung in [12] auf S. 8, 1. Abs.: ”Die Sanierung des Schadensherdes erfolgt durch Aushub des belasteten Bodens und Wiedereinbau unbelasteten Füllsandes. Das Ausmaß des zu sanierenden Bereiches ist im Lageplan Anlage 2 dargestellt, wobei diejenigen Bereiche der Altablagerung, die durch Belastungen oberhalb der Prüfwerte der BBodSchV charakterisiert sind, saniert werden.” Im Gegensatz zu [21] wird in [12] der Eingreifwert mit den Prüfwerten der BBodSchV definiert. Dies ist nicht nur ein Widerspruch zur Anordnung und somit für den Pflichtigen zur Gänze nicht nachvollziehbar, es ist auch widerrechtlich. Die Prüfwerte in der BBodSchV sind gefahrenbezogen definiert. Sie besagen lediglich, dass bei Unterschreitung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Gefahr auszuschließen ist. Eine Überschreitung ist kein ausreichendes Kriterium, um von einer Gefahrenlage ausgehen zu können. Offen bleibt auch, welcher Wirkungspfad und entsprechend welche Prüfwerte der BBodSchV relevant ist. Für den Wirkungspfad Boden – Mensch ist anzumerken, dass trotz der umfangreichen Untersuchungen z.Z. keine Analysewerte vorliegen, die eine Beurteilung dieses Pfades erlauben, weil die entsprechenden Probennahmeintervalle nicht berücksichtigt wurden. Der Pfad Boden – Grundwasser kann ebenfalls nicht beurteilt werden, da Untersuchungen zur Überprüfung der Mobilität der Schadstoffe nicht durchgeführt wurden. Auch unter falscher Anwendung der Prüfwerte der BBodSchV (Eingreifswerte) ist aufgrund des oben Gesagten eine Abgrenzung des zu sanierenden Bereiches rein spekulativ bzw. unmöglich. Entsprechendes gilt somit auch hinsichtlich Angaben über die prognostizierten Kosten bzw. Aussagen über die Verhältnismäßigkeit. Offen bzw. widersprüchlich bleibt zudem, welche Schadstoffgruppen relevant sind. Am Beispiel der Untersuchungen, die im Rahmen des Sanierungsplanes ergänzend zur Eingrenzung des Sanierungsbereiches durchgeführt wurden, soll o.g. Problematik kurz skizziert werden [12, S. 6]: ”Die nordöstliche Grenze des Abschnittes I (Anmerkung: gemeint ist wahrscheinlich der Abschnitt III) verlagert sich noch um 5 m weiter nach NE, da die Befunde RKS 1-E (Anmerkung: gemeint ist wahrscheinlich RKS 11-E, da sich RKS im westlichen Abschnitt IV befindet) noch im Tiefenbereich zwischen etwa 1,5 und 2,0 m Tiefe hohe Belastungen zeigen. Die ansonsten an diesem Punkt unauffälligen Befunde deuten eher auf ein Abklingen der Belastungsstärke in nordöstlicher Richtung hin.” Obwohl unauffällige Befunde auf ein Abklingen der Belastungsstärke hinweisen, vergrößert sich das Sanierungsgebiet um 5 m nach NE, da hohe Belastungen zwischen 1,5 und 2 m festgestellt wurden. Nicht nur ein Widerspruch, sondern auch völlig unverständlich, welche Aussage der Gutachter vermitteln will. Was sind hohe Belastungen und wie wird das Abklingen definiert? Schaut man die Anlagen, stellt man fest, dass bei der RKS 11-E insgesamt 5 Bodenproben entnommen wurden, von denen 2 chemischen Untersuchungen zugeführt wurden (P 2: Entnahmetiefe von 0,7 bis 1,6 m u. GOK; P 3: Entnahmetiefe von 1,6 bis 2,0 m u. GOK). Während P2 auf BTEX (9,3 mg/kg) und LHKW (1,9 mg/kg) untersucht wurden, beschränkte sich der Umfang bei P 3 auf BTEX 154 (mg/kg) und PAK (5,6 mg/kg). Es ist zu vermuten, dass die Befunde von P 3 im Sprachgebrauch des Gutachters eine hohe Belastung darstellen, während P2 das Abklingen charakterisiert. Wenn eine hohe Belastung unterhalb eines unauffälligen Bereiches festgestellt wird, ist dies bei geplanten Aushubarbeiten zu berücksichtigen (Separation und Wiedereinbau). Hinweise diesbezüglich enthält der Sanierungsplan nicht. Ferner ist zu beurteilen, ob es notwendig ist, mit hohem Aufwand verunreinigten Boden in besagtem Teufenbereich auszuheben. Dies ist nur notwendig, wenn eine Gefährdung fürs Grundwasser zu besorgen ist. Bei der vorzunehmenden Gefährdungsabschätzung sind wiederum die Mobilität und die festgestellten Einzelstoffe von Bedeutung. Obwohl der Gutachter in seinen einleitenden Ausführungen korrekterweise eine Differenzierung der Einzelstoffe hinsichtlich ihrer Umweltrelevanz (Toxizität) vornimmt, wird dies bei der Gefährdungsabschätzung nicht berücksichtigt. 150 mg/kg Benzol im Boden stellen ein höheres Gefährdungspotential dar als 150 mg/kg Xylole und Trimenthylbenzole. Dass in der P 3 mit 0,08 mg/kg so gut wie kein Benzol analysiert wurde, bleibt in [12] unerwähnt. Ferner wird nicht berücksichtigt, dass rd. 90 % der S PAK durch Naphthalin (4,5 mg/kg) gebildet werden. Der Gehalt am toxikologisch relevanten Benzo-a-pyren beträgt lediglich 0,073 mg/kg (zum Vergleich: gemäß BBodSchV beträgt der Prüfwert für Kinderspielflächen 2 mg/kg). Im Bereich der RKS 11-E wurde das Liegende der Auffüllung nicht analysiert. Somit liegen keine Informationen vor, ob die Schadstoffe mobil sind und dementsprechend eine Gefährdung für das Grundwasser darstellen. Es ist jedoch m.E. zulässig, aufgrund des einheitlichen petrographischen Aufbaus Ergebnisse anderer Aufschlußbohrungen für eine derartige Beurteilung heranzuziehen. So wurden z.B. in der RKS 56 1.100 mg/kg und in der RKS 58 1.400 mg/kg S BTEX im unteren Bereich der Auffüllung festgestellt [14]. Direkt unterhalb des anthropogenen Materials wies der geogene Feinsand lediglich BTEX-Konzentrationen von 0,03 (RKS 56) bzw. 0,11 (RKS 58) mg/kg auf. Diese Befunde, die in annähernd allen Aufschlüssen festgestellt wurden, belegen eindeutig, dass im Bereich der Untersuchungspunkte keine Grundwassergefährdung zu besorgen ist. Derartige Sachverhalte finden bedauerlicherweise bei den Beurteilungen des Gutachters keinerlei Berücksichtigung bzw. werden dem Leser im Textteil der Gutachten vorenthalten. 4 BauleitungAuf Seite 10 ist angeführt, dass ”das Vorgehen beim Aushub und die örtliche Bauleitung beim planenden Ingenieurbüro liegt. ” Ungeachtet der Diskussion, ob eine Sanierung der ungesättigten Bodenzone mittels Bodenaushub notwendig bzw. wirtschaftlich ist, ist die verbindliche Festlegung eines Ing.-Büros durch den LK für den Pflichtigen nicht zu akzeptieren. Schon gar nicht, wenn sich das entsprechende Büro bei der bisherigen Bearbeitung der Liegenschaft ausschließlich durch Inkompetenz ausgezeichnet hat. 5 Zusammenfassung zum Sanierungsplan und zur AnordnungSofern der LK zur Auffassung kommt, dass aufgrund einer Gefährdungsabschätzung Gefahrenabwehrmaßnahmen einzuleiten sind, kann er dies gemäß § 4 (3) BBodSchG anordnen. Auch ist der LK berechtigt vom Pflichtigen die Erstellung eines Sanierungsplanes zu fordern (§ 13 (1) BBodSchG). Den im Auftrag eines Dritten bereits erstellten Sanierungsplan als verbindlich zu erklären und zum Gegenstand einer Sanierungsanordnung zu machen ist nicht zulässig, da der Pflichtige so in seinen Rechten empfindlich eingeschränkt wird und keinen Einfluß auf die Umsetzung der Maßnahmen mehr hat. Der LK kann lediglich dem Pflichtigen den Hinweis geben bzw. eine Empfehlung aussprechen, dass bereits ein mit den Fachbehörden abgestimmter Sanierungsplan vorliegt. Ob dieser Empfehlung entsprochen wird, liegt ausschließlich in der Entscheidung des Pflichtigen. Dass seitens des Bundes dieser Empfehlung nicht entsprochen werden kann, wurde begründet. Ferner wurde auf die formalen Fehler der Anordnung sowie Hinweise auf Widersprüche sowie Unbestimmtheiten gegeben. M.E. sind die oben gemachten Anmerkungen auch für den LK von Bedeutung und sollten seinerseits einer kritischen Würdigung unterzogen werden. Sollte sich der LK zu einer Ersatzvornahme entschließen und die Sanierung entsprechend des Bezuges 12 durchführen, besteht die berechtigte Gefahr, die Kosten nicht erstattet zu bekommen. Ungeachtet einer ausstehenden Entscheidung hinsichtlich der Störerauswahl, sind die Kosten zur Erstellung des Sanierungsplanes nicht erstattungsfähig. II Stellungnahme zur Gefährdungsabschätzung1 EinleitungGrundlage der Sanierungsanordnung sind im wesentlichen die Untersuchungsergebnisse aus den Jahren 1998 bis 2000, die somit als die eigentliche Gefährdungsabschätzung einzustufen sind. Sowohl hinsichtlich der Untersuchungsstrategie, der Durchführung der Untersuchungen selbst und der Interpretation und Bewertung der Untersuchungsergebnisse weisen die Gutachten gravierende Mängel auf. Die erzielten Erkenntnisse reichen nicht aus, um eine abschließende Gefährdungsabschätzung vornehmen zu können. Sollten gemäß § 24 BBodSchG eine Übernahme der Untersuchungskosten gefordert werden, wird dringendst empfohlen, diese Forderungen abzulehnen. Im folgenden werden die wesentlich Kritikpunkte kurz aufgezeigt. 2 UntersuchungsstrategieAufgrund der historischen Erhebung stand außer Frage, dass auf der Liegenschaft Abfälle verbracht wurden. Die Ausdehnung der Deponie konnte aufgrund von Luftbildauswertungen und alten Planungsunterlagen relativ exakt bestimmt werden. Ferner ließen Zeitzeugenaussagen keinen Zweifel, dass eine ungeordnete Ablagerung von umweltrelevanten Stoffen verschiedenster Herkunft und Zusammensetzung stattgefunden hat. Zu Recht wurde diese Altablagerung als Altlastverdachtsfläche eingestuft. Auch lagen ausreichend Anhaltspunkte vor, aufgrund der exponierten Lage im vermeidlichen Zustrom des Wasserwerkes Feldhausen, die Liegenschaft einer Erkundung zu unterziehen (zunächst orientierende Untersuchungen gemäß § 9 (1) BBodSchG in Zuständigkeit der Bodenschutzbehörde). Die Untersuchungsstrategie richtet sich nach der ehemaligen bzw. der geplanten Nutzung und den betroffenen Schutzgütern. Die ehemalige Nutzung ist bekannt (Deponie und gewerbliche Nutzung). Exakte Planungen für die Folgenutzung liegen nicht vor, bekannt ist lediglich, das die Fa. GMA den Standort aufgeben will. Unter den gegebenen Vorraussetzungen ist ausschließlich der Wirkungspfad Boden – Grundwasser relevant. Im ersten Untersuchungsschritt ist zu überprüfen, ob Schadstoffe aus dem Deponat ist Grundwasser verfrachtet wurden und sich ggf. über das Grundwasser ausgebreitet haben. Eine Untersuchung des Deponats selbst ist nicht zielorientierend, insbesondere wenn diese mittels Kleinrammbohrungen durchgeführt wird. Zum einen gewährleistet diese Untersuchungsmethode keine genaue Beschreibung der Zusammensetzung der Ablagerung, keine ausreichende Probenmenge und somit auch keine belastbaren Analyseergebnisse. Zum anderen birgt sie die Gefahr, neue Wegsamkeiten zu schaffen oder ggf. vorhandene Abdichtungen zu durchörtern. Ferner liefern die Ergebnisse nur punktuelle Informationen. Obwohl auf der Liegenschaft über 150 Untersuchungspunkte vorliegen, ist eine Abschätzung des Schadstoffpotentials nicht möglich. Sowohl in horizontaler als auch in vertikaler Richtung liegen extreme Schwankungen der Stoffkonzentrationen vor, die eine Bewertung nicht ermöglichen. Am Beispiel der RKS 30 soll dies kurz dokumentiert werden: Einige der untersuchten Proben wiesen PAK-Konzentrationen im Gramm-Bereich auf. Der höchste Gehalt wurde mit rd. 18,5 g/kg in der RKS 30 festgestellt. Nach [12] umfaßt diese Probe einen Teufenbereich von 0,4 – 1,6 m u. GOK. Ursache der PAK-Gehalte wird in [14] wie folgt beschrieben: ”Die PAK-Belastung ist an die Auffüllung gebunden und kann auf das abgekippte Müllmaterial in Verbindung mit Hausbrandschlacken zurückgeführt werden. In untersuchten Bodenproben aus dem grundwassergesättigten Bereich lagen die PAK-Gehalte unterhalb der analytischen Nachweisgrenze bzw. in einer unbedenklichen Größenordnung.” Ermittelte PAK-Konzentration in Verbindung mit der Ursache (diffus im Müllmaterial verteilte Hausbrandschlacken) über einen Teufenbereich von 1,2 m wäre ein ausgesprochen unglücklicher Befund. Unterzieht man diesen Befund jedoch einer einfachen Plausibilitätskontrolle, erscheint er gleich in einem anderen Licht. Ferner entsteht der Verdacht, dass der Gutachter es ein wenig an der notwendigen Sorgfalt oder Seriosität vermissen läßt. Das Schichtenverzeichnis der RKS 30 weist zwischen 1,3 und 1,6 m u. GOK eine Lage aus Dachpappe aus. Diese Dachpappe wurde getrennt beprobt und analysiert. Der festgestellte Gehalt von 18,5 g/kg bezieht sich somit nicht auf den in [12] angegebenen Bereich von 0,4 – 1,6 m u. GOK sondern ausschließlich auf die rd. 0,3 m mächtige Lage aus Dachpappe ([18]: Anlage 3.1 und Prüfbericht 80077 v. 26.11.98, S. 5 von 8). Festgestellt wurde somit lediglich, dass auch Dachpappe eingelagert wurde und dass die Dachpappe aus der ersten Hälfte des 20. Jahrhundert teerhaltig war. Eine Aussage, die auch ohne Analytik hätte getroffen werden können. Auch ohne Analytik kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung des Grundwassers durch die eingelagerte Dachpappe ausgeschlossen werden. Bezüglich der MKW verhält es sich ähnlich. Auch diese Stoffgruppe wurde in der RKS 30 mit der max. Konzentration von 19 g/kg ermittelt. In [12] aufgeführt für den Teufenbereich von 0,4 – 1,6 m u. GOK, beprobt und analysiert wurde jedoch lediglich der Bereich zwischen 0,4 – 0,8 m u. GOK. In der Summe bleibt festzuhalten, dass von den zahlreich untersuchten Bodenproben nur ein ausgesprochen geringer Prozentsatz Schadstoffkonzentrationen aufweisen, die einschlägige Prüfwert überschreiten. Diese wenigen Ausreißer wurden dann auch noch z.T. falschen Teufenbereichen zugeordnet. So wurde ein Bild vermittelt, was mit den Verhältnissen vor Ort wenig gemein hat. Es wurden zu früh und auf Grundlage von falschen Fakten die Weichen gestellt, so dass der Zug in eine völlig falsche Richtung gefahren ist. 3 Schadstoffpotential - LHKW -Hinweise über möglicherweise abgelagerte Abfälle (Schadstoffe) werden in [14] genannt und u.a. in [5] kommentiert. Ein Zeitzeuge, der es vorzog, anonym zu bleiben, teilte mit, dass in den Jahren 1958 – 1960 wöchentlich rd. 80 l PER und 80 l TRI (je 3-4 Fässer à 20 l) verkippt wurden. Diese Verkippung fand nach Aussage des Zeitzeugen in damals vorhandene Depressionen statt, was nach den bisher vorliegenden Erkenntnissen einer Tiefe von rd. 3 m unter der heutigen Geländeoberfläche entspricht. In [5] wird aufgrund dieser Aussage ein wöchentlicher Eintrag von 200 kg vermutet, verbunden mit dem Hinweis, dass dieser Eintrag sich im Laufe der Jahre auf mehrere Tonnen aufsummieren kann. Ferner wird in [5] darauf hingewiesen, dass die Stoffe aufgrund ihrer im Vergleich zu Wasser höheren Dichte auch in tiefere Bereiche der gesättigten Bodenzone als Phase absinken können. Wenn auch kein gesichertes so aber ein durchaus plausibles Szenario, welches sowohl bei der Untersuchungsstrategie wie auch bei der Beurteilung der Ergebnisse der Ableitung von Folgemaßnahmen zu berücksichtigen ist. In allen untersuchten Bodenproben aus der ungesättigten Bodenzone (0,0 – 3,0 m u. GOK) wurden keine bzw. nur sehr geringe Konzentrationen von LHKW festgestellt. Lediglich 1 Probe wies Gehalte > 1 mg/kg auf (RKS 82: rd. 4 mg/kg), i.d.R. wurden Konzentrationen von < 10 µg/kg festgestellt. Berücksichtigt man die Aussage des Zeitzeugen, ein durchaus plausibler Befund. Geplant ist gemäß [12] ein Bodenaustausch der ungesättigten Bodenzone von rd. 13.000 t. geht man von einer durchschnittlichen LHKW-Konzentration von 1 mg/kg aus, werden durch die sogenannte Sanierungsmaßnahme insgesamt 13 kg LHKW von der Liegenschaft entfernt. Auch unter Berücksichtigung der berechtigten Anmerkung in [5], dass aufgrund des hohen Dampfdruckes der LHKW es bei der Probennahme zu hohen Verlusten kommen kann (bis zu 90 %), erscheint die geplante Maßnahme nicht geeignet zu sein, eine nachhaltige Verbesserung der Gesamtsituation herbeizuführen. Die Entnahme von 130 kg, bei einem möglichen Eintrag von bis zu 30 t (200 kg x 150 Wochen [rd. 3 Jahre]) rechtfertigen in keiner weise Kosten von 2.000.000,-- – 2.500.000,-- €. Bei den festgestellten LHKW-Gehalten im Grundwasser, ist das zur Zeit ggf. in der ungesättigten Bodenzone noch vorhandene Schadstoffpotential zu vernachlässigen. (Anmerkung: Gemäß [12] sind im Bereich der RKS 82 keine Maßnahmen geplant, sie befindet sich außerhalb der ausgewiesenen ”Sanierungsflächen”.) 4 GrundwasserEs steht außer Frage, dass im Bereich der untersuchten Fläche Schadstoffe, insbesondere LHKW, bis in die gesättigte Bodenzone eingedrungen sind, was sich negativ auf die Grundwasserqualität ausgewirkt hat. Eine Grundwasserverunreinigung liegt zweifelsfrei vor. Ob Gefahrenabwehrmaßnahmen zur ergreifen sind und wenn ja, wie diese auszuführen sind, läßt sich beim momentanen Erkenntnisstand nicht sagen. Ursache sind z.T. fehlerhaft durchgeführte Untersuchungen sowie offene Fragen, deren Antworten für eine abschließende Gefährdungsabschätzung zwingend notwendig sind. Die zentrale Frage dabei ist, ob durch die Verunreinigung des Grundwassers im Bereich der Beethovenstraße eine Beeinträchtigung der Wasserqualität des Wasserwerkes Feldhausen zu besorgen ist, welches sich rd. 2 km NNE der Liegenschaft befindet. Relevant diesbezüglich ist ausschließlich die Stoffgruppe der LHKW. Für die ebenfalls im GW festgestellten aliphatischen und monoaromatischen Kohlenwasserstoffe ist eine Schadstofffracht auszuschließen (quasistationäre Bedingungen aufgrund geringem Restpotential und günstigem Abbaumilieu). Im Vorfeld der Untersuchungen lagen Erkenntnisse bezüglich der geologischen/hydrogeologischen Verhältnisse sowie über das Einzugsgebiet des Wasserwerkes vor. Gut durchlässiger grobsandiger Aquifer von einer Gesamtmächtigkeit von rd. 40 m mit eingelagerten geringmächtigen feinkörnigeren Lagen, die sich durch eine geringe Wasserwegsamkeit auszeichnen. Eine gewisse Stockwerkteilung war zu vermuten, die jedoch nicht großflächig ausgebildet sein muß. Dementsprechend stehen sämtliche Aquiferbereiche im hydraulischen Kontakt. Die Rohwasserbrunnen des Wasserwerkes Feldhausen fördern aus dem tiefern Bereich des Aquifers, aufgrund der geologischen Bedingungen kann jedoch ein Zustrom aus höher gelegenen Bereichen nicht ausgeschlossen werden. O.g. Kenntnisse sind bei der Errichtung von Grundwassermeßstellen zu berücksichtigen. Ergebnisse von Grundwasseruntersuchungen wurden erstmals mit [15] vorgelegt. Insgesamt wurden 8 GWM errichtet, die alle eine Endteufe von 8 m u. GOK aufweisen und die oberen 4 – 6 m der gesättigten Bodenzone erfassen. Im Anschluß wurden drei GWM errichtet, die als Doppelmeßstelle ausgebaut wurden [14]. Die Endteufe betrug rd. 30 m u. GOK, verfiltert wurden die Bereiche von 4 – 15 m und 17 – 30 m. Obwohl beide Bereich lediglich durch 2 m Ton von einander abgedichtet wurden, konnten Druckspiegeldifferenzen von über 0,2 m festgestellt werden, wobei der untere Bereich die geringer Druckspiegelhöhe aufwies. Eine plausible Erklärung für diesen nach unten gerichteten Gradienten ist, dass die Liegenschaft in der Beethovenstraße noch im direkten Einflußbereich des Wasserwerkes Feldhausen liegt. Bei derartigen Ergebnissen ist ernsthaft zu überlegen, ob die errichteten Meßstellen nicht wieder rückgebaut werden müssen, um eine vertikale Schadstoffverteilung in die Tiefe zu unterbinden. Zumindest muß überprüft werden, ob die Abdichtung ausreichend ist und ob innerhalb der Grundwasser eine nach unten gerichtete Strömung vorhanden ist. Derartige Prüfungen haben nicht stattgefunden bzw. wenn sie durchgeführt wurden, wurden sie nicht dokumentiert. Vielmehr wurde in einem weiteren Untersuchungsschritt weitere Meßstellen errichtet [13]. Die Endteufe betrug zum Teil > 50 m u. GOK, wobei die Filterstrecken z.T. > 40 m betragen. Ein derartiger Ausbau ist aus meiner Sicht als grob fahrlässig zu bezeichnen, da Wegsamkeiten geschaffen wurden, die eine Verfrachtung von Schadstoffen in tiefere Bereiche ermöglichen. Es ist zu befürchten, dass durch die Untersuchungen die räumliche Ausdehnung der Grundwasserverunreinigung extrem beschleunigt wurde. Es wir dringend empfohlen, umgehend Strömungsmessungen innerhalb der Meßstellen durchzuführen. Sollte sich der vertikale Gradient bestätigen, sind sämtliche Meßstellen umgehend zurückzubauen und zu verpressen. Ferner liegen z.Z. keine gesicherten Erkenntnisse hinsichtlich der vertikalen Eindringtiefe vor. Im Rahmen der Untersuchungen zu [12] im Bereich möglicher Versickerungsstellen wurde eine Schlauchkernbohrung bis 35 m u. GOK abgeteuft (GWM 17). Obwohl die gesamte Bohrstrecke beprobt wurde, wurden lediglich Proben bis 8 m u. GOK der chemischen Analyse zugeführt. Eine Vorgehensweise, die fachlich zur Gänze nicht nachvollziehbar ist. Fazit: die Gefährdungsabschätzung ist nicht abgeschlossen, weitere zielorientierte Untersuchungen sind notwendig.
(gez. Keese)
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