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    Aktuelles     Der Fall Beethovenstraße

 

Leserbrief

zum Artikel ”Altlast: Oberfinanzdirektion stellt sich quer” von JÖRG STUTZ, erschienen in der NORDWEST-ZEITUNG am 28. September 2002

Seit nun mehr über einem Jahr werden Artikel veröffentlicht, die die Altablagerung in der Beethovenstraße in Schortens zum Inhalt haben. Dabei wird seitens des Landkreises die Rolle des Bundes in ein Licht gerückt, welche mit der Realität wenig gemein hat. Den o.g. Artikel möchte ich als zuständiger Sachbearbeiter der OFD Hannover zum Anlass nehmen, der einseitigen Berichterstattung entgegen zu wirken.

Zunächst ein paar Erläuterungen zur Funktion der OFD Hannover:

Nach der Wende wurde 1991 von den Bundesministerium für Verteidigung und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Haus der OFD Hannover die Leitstelle des Bundes für Boden- und Grundwasserschutz mit dem Ziel installiert, eine bundeseinheitliche Vorgehensweise bei der Erkundung, Beurteilung und Sanierung von Bundesliegenschaften zu gewährleisten. In der OFD selbst und in deren Auftrag arbeitet interdisziplinär ein Team von Geowissenschaftlern, Bauingenieuren, Chemikern, Toxikologen und Juristen. In Gegensatz zu anderen Dienststellen, beschäftigen sich die meisten Mitarbeiter über 10 Jahre ausschließlich mit der sogenannten ”Altlastenproblematik” und können auf entsprechende Erfahrung zurückgreifen.

Im Bestand sind zur Zeit über 3.500 Liegenschaften. Da bleibt es nicht aus, dass es, wie im vorliegenden Fall in Schortens, bei einigen Liegenschaften auch mal zu einer unterschiedlichen fachlichen und/oder rechtlichen Beurteilung der Situation kommt.

Die Situation in Schortens umfasst sowohl rechtliche als auch fachliche Aspekte und stellt sich etwas komplexer als im o.g. Artikel und vom Landkreis geschildert dar.

Rechtliche Aspekte in Verbindung mit der Chronologie

Zwischen 1998 und 2001 wurden auf der Altablagerung in der Beethovenstraße in Schortens eine Vielzahl von Untersuchungen durchgeführt. Seitens des Landkreises in seiner Funktion als untere Bodenschutzbehörde wurde der Eigentümer der Liegenschaft, die Gemeinde Schortens, als sogenannter Zustandsstörer in die Pflicht genommen. Obwohl die Gemeinde Widerspruch und Klage gegen die angeordneten Maßnahmen eingereicht hat, wurden sämtliche Forderungen bis hin zur Erstellung eines Sanierungsplanes (05/01) erfüllt.

Nach Abschluß dieser Arbeiten wurde der Bund als ehemaligen Eigentümer der Liegenschaft (bis 1958 befand sich die Liegenschaft im allgemeinen Grundvermögen) zunächst durch die Presse (Mai 01), später auch im Rahmen einer Besprechung im Juni 2001 direkt vom Landkreis informiert, dass eine Prüfung stattfindet, ob anstatt der Gemeinde Schortens der Bund als Zustandstörer in Frage kommt und in die Pflicht genommen werden kann.

Diese Vorgehensweise des Landkreises ist ausgesprochen ungewöhnlich. Nach Abschluß der Gefährdungsabschätzung wurden die Untersuchungsergebnisse vom Landkreis bewertet und eine Altlast festgestellt. Altlasten im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes sind Altablagerungen und Altstandorte durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden. D.h., aus Sicht des Landkreises geht von der Liegenschaft eine Gefahr aus. Wenn eine Gefahrenlage vorliegt, sind umgehend Gefahrenabwehrmaßnahmen (z.B. Sanierungsmaßnahmen) zu ergreifen. Entsprechend wurde die Erstellung eines Sanierungsplanes angeordnet.

Wenn eine Gefahrenlage gegeben ist, muß auch gehandelt werden. Eine Prüfung, ob der richtige Störer ausgewählt wurde, wird in der Regel erst nach Abschluss der Maßnahmen, ggf. parallel dazu durchgeführt. Eine Unterbrechung darf jedoch nicht stattfinden, denn sonst würde bzw. wird die Allgemeinheit so weiterhin einer Gefahr ausgesetzt. Nach der Bewertung des Landkreises hätte eine Sanierung umgehend durchgeführt werden müssen; wenn nicht durch die Gemeinde Schortens, da Widerspruch und Klage eingereicht, dann durch den Landkreis als Ersatzvornahme. Nach Beseitigung der Gefahrenlage bleibt ausreichend Zeit, Fragen hinsichtlich des Störers und der Übernahme der Kosten zu klären. Dazu bietet der § 24 BBodSchG ausreichend Möglichkeit und Sicherheit bis hin zur zivilrechtlichen Klärung.

Eine nach Auffassung des Landkreises angeblich so zwingend notwendige Sanierung wurde jedoch nicht durchgeführt. Über die Gründe kann nur spekuliert werden. An dieser Spekulation wird sich der Bund zur Zeit nicht öffentlich beteiligen. Es bleibt jedoch festzuhalten, dass es absolut richtig war, auf die sofortige Umsetzung der im Sanierungsplan festgelegten Maßnahmen zu verzichten, da zwar Verunreinigungen festgestellt wurden, diese aber keine Gefahr für den Einzelnen oder der Allgemeinheit besorgen lassen.

 

Die angekündigte Prüfung hinsichtlich der Störerauswahl durch den Landkreis nahm ungefähr ein dreiviertel Jahr in Anspruch. Im April 2002 wurde der Bund als nunmehr zuständiger Zustandsstörer ausgemacht und seitens des Landkreises durch Ordnungsverfügung aufgefordert, die Sanierung gemäß dem im Auftrag der Gemeinde Schortens erstellten Sanierungsplanes durchzuführen. Kosten rd. 2.500.000,-- €.

Es dürfte verständlich sein, dass diese Vorgehensweise auf Bundesseite auf Verwunderung gestoßen ist und eine intensive rechtliche und fachliche Prüfung die logische Konsequenz sein musste. Die Mitarbeiter des Bundes würden Dienstaufsichtsbeschwerden riskieren und im Extremfall persönlich haftbar gemacht werden, wenn ohne genaue Prüfung eine derartige Summe an Steuergeldern ausgegeben würde. Bezüglich des Zeitrahmens einer derartigen Prüfung sollte dem vermeidlich Pflichtigen das gleiche Recht zugestanden werden, welches der Landkreis für sich selbst in Anspruch genommen hat.

Die Prüfung ist nunmehr abgeschlossen und die rechtliche Begründung des Widerspruchs wurde dem Landkreis am 30.09.02 übermittelt. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Bund zu der Auffassung gekommen ist, dass er nicht der richtige Adressat dieser Anordnung ist und die geforderte Sanierung nicht durchzuführen hat. Sollte der Landkreis und die Bezirksregierung als zuständige Widerspruchsbehörde bei ihrer Auffassung bleiben, stellt sich der Bund auf einen langwierigen Rechtsstreit ein.

An dieser Stelle bedarf es zweier zusätzlicher Erklärungen:

Widerspruch und Klage stellen keine persönlichen Animositäten gegen die Gemeinde Schortens oder gegen den Landkreis Friesland dar. Der Bund hat aber ein grundsätzliches Interesse daran, nunmehr auf gerichtlichem Wege klären zu lassen, ob er nach so langer Zeit noch Pflichtiger ist und sich an solchen Sanierungskosten beteiligen, ggf. auch allein tragen muss. Es ist bundesweit der erste Fall, bei dem nach über 40 Jahren nach Eigentumsübergang der Alteigentümer als Störer herangezogen wurde. Auch wenn keine offiziellen Zahlen vorliegen, darf davon ausgegangen werden, dass einige hundert Liegenschaften ähnlich gelagert sein könnten. Die Liegenschaft in der Beethovenstraße wird daher ein Musterfall werden, um die grundsätzlichen Fragen dieses Falles klären zu lassen. Dies liegt auch im Interesse der Allgemeinheit.

Im oben genannten Artikel wird ausgeführt, dass der Bund mit fünf Behörden im Clinch liege und dass für alle fünf Behörden eindeutig fest steht, dass der Bund für die Sanierung der Altlast zahlen muss. Diese Aussage ist nicht zutreffend bzw. wäre sie zutreffend, würde dies einem Amtsmißbrauch gleich kommen.

Zuständig und kompetent hinsichtlich der Störerauswahl ist ausschließlich die untere Bodenschutzbehörde (Landkreis). Behörden wie das niedersächsische Landesamt für Bodenforschung (NLfB), das niedersächsische Landesamt für Ökologie (NLÖ) und der niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft und Küstenschutz (NLWK) sind ausschließlich fachlich beratend tätig. In ihr Zuständigkeitsbereich fällt, Untersuchungskonzepte und Gutachten zu prüfen und Einschätzungen bzw. Empfehlungen abzugeben, ob eine Sanierung notwendig ist und wie diese ggf. durchgeführt werden kann. Aussagen bzw. Parteinahme hinsichtlich der Störerauswahl liegen außerhalb ihrer Zuständigkeit. Die o.g. Fachbehörden haben sich im Fall Schortens lediglich zur Notwendigkeit einer Sanierung jedoch nicht zur Auswahl des vermeidlichen Störers positioniert.

Fachliche Aspekte in Verbindung mit der Chronologie

Der Bezugsartikel ist tituliert mit: “Altlast: Oberfinanzdirektion stellt sich quer”. Diese Behauptung wird seitens des Bundes vehement widersprochen.

Bei der Besprechung im Juni 2001 wurde dem Bund nicht nur mitgeteilt, dass die oben bereits erwähnte Prüfung bezüglich des Störers stattfindet, sondern dass geplant sei, in Kürze, d.h. vor Abschluss der Prüfung, mit der Sanierung zu beginnen.

Eine normale Reaktion des Bundes zu diesem Zeitpunkt wäre gewesen, sich geschmeidig zurückzulehnen und zunächst das Ergebnis der Prüfung abzuwarten und die Gemeinde Schortens oder den Landkreis die geplante Sanierung durchführen zu lassen. Alles Weitere, nachdem rechtlich geklärt ist, wer als Störer verantwortlich ist.

Dies hätte zur Folge haben können, dass nicht nur ein Rechtsstreit hinsichtlich der Störerauswahl sondern ein zweiter bezüglich der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Sanierung selbst notwendig werden könnte.

Um den zweiten Prozeß zu vermeiden, hat sich der Bund freiwillig bereit erklärt, umgehend die vorliegenden Untersuchungsberichte und den Sanierungsplan fachlich zu beurteilen. Der erste Eindruck der Sichtung (rd. ein laufender Meter Akten) wurde dem Landkreis bereits eine Woche nach der o.g. Besprechung am 08.07.2001 mit folgendem Ergebnis mündlich mitgeteilt: “Wenn der Sanierungsplan in die Tat umgesetzt wird und der Bund wider Erwarten als Störer verantwortlich ist, wird er die Übernahme der Kosten verweigern, da die geplanten Maßnahmen im Verhältnis zu den damit verbundenen Kosten keinen wesentlichen Beitrag zur Gefahrenabwehr und somit zur Lösung des Problems beitragen.” Diese negative Beurteilung wurde ausführlich mündlich begründet, wobei auch Mängel bei der Durchführung der Untersuchungen zur Sprache kamen.

Sofern Vorschläge unterbreitet werden, die dazu beitragen können, dem Steuerzahler 2.500.000,-- € einzusparen, sollte man erwarten, dass diese auch vom Landkreis zur Kenntnis genommen werden und geprüft werden. Dies sollte im Allgemeinen Interesse sein, da zum gegenwärtigen Zeitpunkt es zur Gänze offen ist, wer letztendlich die Kosten tragen muss. Zur Zeit sind noch alle drei Beteiligten weiter im Rennen (Bund, Gemeinde, Landkreis), dementsprechend sitzen auch alle im selben Boot und sollten ein gemeinsames Ziel verfolgen. Anstatt sich intensiv mit den fachlichen Argumenten des Bundes auseinanderzusetzen wurde vom Landkreis eine Rechtfertigungsorgie initiiert, in die auch die Fachbehörden einbezogen wurden, ohne jedoch die Hintergründe zu kennen.

Im Rahmen der im Artikel angesprochenen Besprechung im Sommer dieses Jahres, welche nicht vom Landkreis sondern vom Bund initiiert wurde, wurde allen Beteiligten eine ausführliche schriftliche Stellungnahme des Bundes übergeben. In dieser Stellungnahme wurde nicht nur die Anordnung selbst sondern auch die bisher vorliegenden Untersuchungsberichte kritisch kommentiert und alternative Vorschläge unterbreitet.

Für eine derart komplexe Angelegenheit sowie der Diskussion fachlicher Detailfragen ist eine große Runde von 20 Personen nicht der geeignete Rahmen. Deshalb wurde ein Gespräch in kleiner Runde mit den Fachbehörden vom Bund vorgeschlagen. Besprechungen und Arbeitskreise werden nicht zum Selbstzweck durchgeführt bzw. installiert, sondern sie müssen ein konkretes Ziel verfolgen. Eine Besprechung, die nach ihrer Beendigung mit „die hätte man sich auch ersparen können“ beurteilt wird, bedeutet nicht nur die Verschwendung von Steuergeldern sondern zerrt in der Regel auch stark an den Nerven der Beteiligten und trägt oftmals zu einer Verhärtung der Fronten bei.

Um dies zu vermeiden, wurde den Fachbehörden und dem Landkreis im Vorfeld der Besprechung die Zielvorstellung des Bundes mitgeteilt: „weniger Vergangenheitsbewältigung sondern Erarbeitung von fachlichen Konzepten zur Lösung des Problems.“

Diesem Ziel wollten oder konnten sich die Gesprächspartner nicht anschließen. Das geplante Fachgespräch wurde von den Fachbehörden am 13.09.02 abgesagt, verbunden mit dem Hinweis, dass eine schriftliche Stellungnahme zu den Ausführungen des Bundes erarbeitet wird. Stellungnahmen der Fachbehörden liegen dem Bund zur Zeit nicht vor.

Was will der Landkreis sanieren?

Auf der Altablagerung in der Beethovenstraße wurden in den 50-ger Jahren Produktionsrückstände der ehemaligen Olympia-Werke verbracht. Umweltrelevant sind dabei die sogenannten leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffe (LCKW), deren bekannteste Vertreter das Trichlorethen (TRI) und das Tetrachlorethen (PER) sind.

In den im Auftrag der Gemeinde Schortens erstellten Gutachten wird auf Informationen eines Zeitzeugen Bezug genommen. Er wusste zu berichten, dass über einen Zeitraum von rd. 3 Jahren wöchentlich 200 kg der oben genannten Stoffe verkippt wurden. Rein rechnerisch würde dies bedeuten, dass rd. 30 t LHKW eingetragen wurden. Zu diesem Zeitpunkt war die Fläche noch nicht bzw. nur teilweise verfüllt. Das heißt, die Fässer wurden nicht auf der heutigen Geländeoberfläche verkippt, sondern rd. 2 – 3 m tiefer.

Die durchgeführten Untersuchungen haben eine Bestätigung dieser „Kontaminationshypothese“ ergeben (wie, wann und wo ist der Schadstoff in den Untergrund gelangt). In dem nachträglich aufgefüllten Boden wurde keine bzw. nur ausgesprochen geringe Mengen von TRI und PER festgestellt. Unterhalb dieser Auffüllung, was auch ungefähr der Grundwasseroberfläche entspricht, wurden dagegen vergleichsweise wesentlich höhere Konzentrationen festgestellt. In Zahlen ausgedrückt: Oben i.d.R. deutlich unter 1 mg/kg, unten rd. 25 mg/kg.

Nach Vorstellung des Landkreises sollen rd. 13.000 t Boden ausgekoffert und durch sauberen Boden ersetzt werden. Gemäß Sanierungsplan ist ausschließlich die gering bzw. nicht mit LHKW verunreinigte Auffüllung betroffen. Der höher verunreinigte Bereich in der gesättigten Bodenzone (im Grundwasser) verbleibt im Untergrund. Über das weitere Vorgehen diesbezüglich soll erst nach Abschluß der „Sanierungsmaßnahme Auffüllung“ entschieden werden.

Rein rechnerisch bedeutet dies: bei einer prognostizierten Schadstoffmenge von 30.000 kg werden nach 40 Jahren durch die Sanierungsmaßnahme rd. 13 kg der Schadstoffe zu Kosten von 2.500.000,-- € entfernt (entspricht rd. 200.000,-- €/kg). Bleibt ein theoretischer Rest von 29.987 kg (entspricht einer Reduzierung um rd. 0,05 %).

Die Untersuchung von kontaminierten Flächen, insbesondere wenn leichtflüchtige organische Stoffe eingetragen wurden, ist ausgesprochen schwierig. Probennahme und Analytik unterliegen vielen Störfaktoren, die sich gegenseitig beeinflussen können und so zu großen Schwankungen der Ergebnisse führen. Entsprechend können Berechnungen, wie oben durchgeführt, nur einen Trend wiedergeben und sind immer kritisch zu hinterfragen. Insbesondere bezüglich der Menge von 30 t, die nach Zeitzeugen eingetragen sein könnten, dürften Zweifel angebracht sein.

Es wird also deutlich, egal ob 30 oder auch „nur“ 3 t LHKW verkippt wurden, die vom Landkreis angeordnete Maßnahme leistet keinen Beitrag, um die Situation in der Beethovenstraße auch nur in Ansätzen zu verbessern. Nicht nur der Bund, auch der Landkreis bzw. die Gemeinde Schortens müssten sich den berechtigten Vorwurf der Geldvernichtung gefallen lassen, sollte der erstellte Sanierungsplan umgesetzt werden.

Dies wurde dem Landkreis mitgeteilt und das Angebot der fachlichen Unterstützung unterbreitet. Eine derartige Unterstützung setzt jedoch voraus, dass der Landkreis von seiner momentanen Position abweicht. Dazu konnte er sich bisher jedoch nicht durchringen, so dem Bund zur Zeit die Hände gebunden sind. Die Gefahr, sinnlos 2.500.000,-- € zum Fenster hinaus zu werfen, ist bedauerlicherweise noch nicht gebannt.

Klaus Keese

(Sachverständiger der Bundes für die
Erkundung und Sanierung schädlicher
Bodenveränderungen, Altlasten und
schädlicher Grundwasserverunreinigungen)

Hannover, den 3. Dezember 2002

klaus.keese@ofd-lba.niedersachsen.de

 

 

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