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    Arbeitshilfen     Arbeitssicherheit

 

Leitfaden "Arbeitssicherheit im Rahmen der Planung und Ausführung der Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen und Grundwasserverunreinigungen"

Darstellung der Inhalte - Stand Mai 2000

Der Leitfaden Arbeitssicherheit ist als Anlage 8 Bestandteil der Arbeitshilfen Boden- und Grundwasserschutz. Die erste Fassung  aus 1996 wurde in 2000 überarbeitet und steht im Bereich Downloads und Mailinglisten nach Registrierung zum Herunterladen zur Verfügung.

Im Leitfaden "Arbeitssicherheit" werden typische Gefährdungen und daraus resultierende Schutzmaßnahmen dargestellt. Im Rahmen des Leitfadens werden nur mögliche Gefahrenpotentiale aufgezeigt. Eine konkrete Einzelfallbetrachtung des Standorts muss immer durchgeführt werden. Konkrete Verfahrensregeln für die sichere Handhabung schadstoffbelasteter Bausubstanz finden sich in den Arbeitshilfen Recycling, herausgegeben vom BMVBW und BMVg.

Neben den Belangen des Arbeitsschutzes werden im Leitfaden auch die Erfordernisse des Umweltschutzes und des Schutzes Dritter, nicht an der Bearbeitung der Standorte beteiligter Personen, behandelt.

Der Leitfaden richtet sich an alle Personen, die:

·       auf Standorten Arbeiten durchführen und durchführen lassen bzw. diese Standorte begehen müssen,

·       Arbeiten an diesen Standorten planen und ausschreiben sowie

·       Arbeiten an diesen Standorten koordinieren und überwachen.

Da jeder Standort individuelle Besonderheiten, wie die gefahrstoffspezifische und die umgebungsspezifische Situation, aufweist, kann der Leitfaden nur einen übergreifenden Charakter haben.

Im Kapitel 2 des Leitfadens werden im Rahmen einer Übersicht die zu beachtenden rechtlichen Grundlagen geschildert, wie sie z.b. für die vielschichtigen Vertragsverhältnisse zwischen den beteiligten Vertragspartnern gelten und die auch zu unterschiedlichen Haftungs- und Verantwortungsstrukturen hinsichtlich der Belange des Arbeits- und Emissionsschutzes führen.

Wesentliches Gesetz in diesem Zusammenhang ist das Arbeitsschutzgesetz mit der Baustellenverordnung. Als Spezialvorschriften sind das Chemikaliengesetz mit der Gefahrstoffverordnung und den zugehörigen technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), die BG-Vorschrift "Umgang mit Gefahrstoffen" (BGV B 1) und die berufsgenossenschaftliche Regel "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in kontaminierten Bereichen" (BGR 128), besser bekannt unter der Abrufnummer ZH 1/183, zu nennen.

Das Kapitel 3 befasst sich mit den Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten der an der Sanierung beteiligten Personen. Arbeitsschutzpflichten haben nach dem Arbeitsschutzgesetz in erster Linie die Arbeitgeber, aber auch deren Beschäftigte. Als Betriebe gelten für den Bereich des öffentlichen Dienstes die Dienststellen, z. B. einzelne Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der Verwaltungen, des Bundes sowie die entsprechenden Einrichtungen der Streitkräfte.

In Kapitel 4 wird eine Gefährdungsbeschreibung hinsichtlich der zu erwartenden Gefahrstoff­spektren dargestellt. Ergibt sich beispielsweise aus den Untersuchungen die Erfordernis weiterer Untersuchungen oder Sanierungsmaßnahmen, hat der Bauherr in einer Sicherheitsbetrachtung die Gefahren zu ermitteln, das Ausmaß der Gefährdung zu beurteilen und die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen festzulegen. Die Gefährdung der Beschäftigten bei der Durchführung der Arbeiten ist von verschiedenen Faktoren abhängig, z. B. der Art und Menge der auftretenden Gefahrenstoffe, dem ausgewählten Arbeitsverfahren aber auch den örtlichen und klimatischen Bedingungen.

Die in Kapitel 5 beschriebenen Schutzmaßnahmen ergeben sich aus der Gefährdungs­beschreibung und versetzen den Planer und Ausführenden in die Lage, die im Einzelfall erforderlichen praktischen Maßnahmen zur Sicherheitstechnik umzusetzen. Dabei sind die Arbeitsverfahren sind so zu gestalten, dass gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe nicht frei werden und Hautkontakt mit gefährlichen festen oder flüssigen Stoffen vermieden wird. Ist dies nicht möglich, sind geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die einen zuverlässigen Schutz gewährleisten. Dabei gilt, dass technische Schutz­maßnahmen immer den Vorrang vor organisatorischen und persönlichen Maßnahmen haben.

Die Kapitel 6 bis 8 sowie die Anhänge enthalten konkrete Arbeitshilfen und Informationen, die für die Standortbearbeitung im Einzelfall herangezogen werden können.

Der Leitfaden soll dazu beitragen, den Informationsstand zur Sicherheitstechnik im Rahmen der Sanierung belasteter Standorte zu verbessern. Die Komplexität der Gefahrstoffsituation und die örtlichen Randbedingungen führen dazu, dass der Arbeits- und Emissionsschutz nur im Überblick behandelt werden kann.

Im Einzelfall sind neben diesem Leitfaden weitere staatliche Vorschriften und Regelwerke sowie Literatur zur Thematik zu beachten.

 

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