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Aktivitäten des Bundes | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Die BfR finden sich auch als PDF-Datei im Downloadbereich "Arbeitshilfen Altlasten". Sie sind veröffentlicht im Handbuch der Altlastensanierung (Hrsg. Franzius et al.) unter Ziffer 15226. Inhalt 4 Datenerfassung und Bestandsdokumentation 5 Arbeitshilfen Boden- und Grundwasserschutz
1 GeltungsbereichDiese Richtlinien gelten für die Erfassung, Untersuchung, Bewertung, Gefährdungsabschätzung und Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen und schädlich verunreinigtem Grundwasser im Zuständigkeitsbereich des BMVBW und BMVg gemäß RBBau und ZBau soweit der Bund aufgrund bestehender Rechtsvorschriften von den zuständigen Ordnungs- oder Umweltbehörden auf Gefahrenbeseitigung in Anspruch genommen werden kann oder soweit er sonst Maßnahmen veranlasst. Die Entscheidung über die Durchführung einer Maßnahme obliegt der hausverwaltenden Dienststelle. Mit dieser sind im übrigen jeweils Art, Umfang und Kosten zu treffender Maßnahmen - auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit - abzustimmen. Die zwischen Bund und Ländern bestehende Staatspraxis und die Regelung für die Kampfmittelbeseitigung (Entmunitionierung) werden durch diese Richtlinien nicht berührt.
2 Definitionen und GrundlagenDie Erfassung, Untersuchung, Bewertung, Gefährdungsabschätzung und Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen und schädlich verunreinigtem Grundwasser dienen - der Beseitigung akuter Gefahren für Schutzgüter, - der dauerhaften Unterbindung einer Gefahrenentwicklung aus Gefahrenpotentialen, - der für eine vorgesehene Nutzung erforderliche Nutzbarmachung der Liegenschaft. Bei jeder Einzelentscheidung ist im Rahmen der Prüfung der Eignung, der Notwendigkeit und der Angemessenheit eine Abwägung mit der Gesamtkostenbelastung vorzunehmen.
Der Boden als Naturkörper, Aufschüttung oder Bauwerk und das Grundwasser dürfen in ihrer physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit nicht so verändert werden, dass die Funktionen des Bodens als - Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen, - Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen auch über die Liegenschaftsgrenze hinaus, - Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers, seine Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie seine Nutzungsfunktionen als - Rohstofflagerstätte, - Fläche für Siedlung und Erholung, - Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung, - Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung einschließlich der gegebenen oder geplanten Liegenschaftsnutzung oder die Eigenschaften des Grundwassers so nachteilig beeinträchtigt werden, dass schädliche Bodenveränderungen oder schädliche Grundwasserverunreinigungen entstehen.
3 Planung und AusführungGrundsätzlich sind die Erfassungen und Untersuchungen incl. Bewertungen von KVF bzw. KF sowie ggf. notwendige Sanierungen von Kontaminationen in mehreren aufeinanderfolgenden Schritten durchzuführen. Folgende Schritte, Phasen genannt, werden unterschieden: Phase I: Erfassung und Erstbewertung Phase II: Untersuchung und Gefährdungsabschätzung Phase III: Sanierung und Nachsorge Beim Vorliegen akuter Gefahren sind unabhängig vom Phasenkonzept umgehend Maßnahmen zur Gefahrenabwehr einzuleiten. Bei der Erkundung und Sanierung von Kontaminationen ist auf hinreichende Qualität zu achten. Daher sind nur besonders qualifizierte Unternehmen zu beauftragen.
3.1 Phase I: Erfassung und Erstbewertung Die Erfassung dient ohne zusätzliche Probenahme und Analytik - der Lokalisierung kontaminationsverdächtiger Flächen, - der Sammlung aller relevanten Informationen, - der Dokumentation aller Ergebnisse und - der Erstbewertung, die über Verdachtsausschluß bzw. -bestätigung entscheidet und die Formulierung von Kontaminationshypothesen beinhaltet. Eine Ortsbegehung im Rahmen der Erfassung ist unverzichtbar, da nur so ein Eindruck vom aktuellen Zustand der Liegenschaft und der KVF gewonnen werden kann. Sie dient zudem der Plausibilitätsprüfung der gesammelten Informationen. In der Erstbewertung sind die im Rahmen der Erfassung erhobenen Informationen auszuwerten, um zu entscheiden, ob der Verdacht ausgeräumt ist oder die Phase II einzuleiten ist.
3.2 Phase II: Untersuchungen und Gefährdungsabschätzung Die Untersuchung von KVF/KF wird in aufeinander folgenden Arbeitsschritten durchgeführt. Beim Abschluß eines jeden Arbeitsschrittes ist zu prüfen, ob eine weitere Bearbeitung erforderlich ist. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit müssen alle für eine zu treffende Entscheidung erforderlichen Informationen beschafft werden, nicht aber solche, die lediglich interessant sind. Ein iteratives Vorgehen ist zu bevorzugen. Die Phase II wird in zwei Abschnitte unterteilt, die definiert sind als "orientierende Untersuchung" (Phase IIa) und "Detailuntersuchung" (Phase IIb). Die Phase IIa hat zum Ziel, die Kontaminationshypothesen zu prüfen. Dazu dienen die folgenden Schritte: - Entwickeln einer Untersuchungsstrategie auf der Grundlage der in Phase I zusammengestellten Informationen und Kontaminationshypothesen und Planung der durchzuführenden Untersuchungen, - Durchführung der orientierenden Untersuchungen mit qualitativer Erfassung der Kontamination und der Standortbedingungen sowie der vorhandenen und geplanten Nutzungen, - Prüfung der Kontaminationshypothesen, - Bewertung der Untersuchungsergebnisse hinsichtlich schädlicher Bodenveränderungen bzw. schädlicher Grundwasserverunreinigungen. Bestätigt sich der Gefahrverdacht und sind weitere Informationen zur Durchführung einer Gefährdungsabschätzung erforderlich, folgt i. d. R. die Detailuntersuchung mit folgenden Schritten: - Entwickeln einer Untersuchungsstrategie auf Grundlage der Informationen aus Phase IIa und Planung der durchzuführenden Untersuchungen - Durchführung der Untersuchungen zur Quantifizierung und räumlichen Eingrenzung der nachgewiesenen Kontaminationen. Aus Gründen der Effizienz kann es sinnvoll sein, die Detailuntersuchung in zwei oder mehreren aufeinander aufbauenden Schritten zu planen und durchzuführen. Ausgewählte Untersuchungen können in Abständen wiederholt werden, wenn zeitliche Veränderungen des Stoffverhaltens oder der Ausbreitungsmechanismen zu erkunden sind. Ist nach den Untersuchungen der Phase IIb, in Ausnahmefällen bereits nach der Phase IIa eine Kontamination nach Art, Ausmaß und Verhalten hinreichend bekannt, kann die Gefährdungsabschätzung durchgeführt werden. Diese Bewertung entscheidet, ob eine schädliche Bodenveränderung bzw. schädliche Grundwasserverunreinigung vorliegt, oder ob die festgestellte Kontamination für die aktuelle und geplante Nutzung keine Gefahr darstellt. Die Beobachtung und Überwachung einer kontaminierten aber nicht sanierungsbedürftigen Fläche obliegt der hausverwaltenden Dienststelle. Soweit es sich hierbei um Baumaßnahmen handelt oder aus besonderen Gründen erforderlich erscheint, ist die Beobachtung und Überwachung auf Anforderung durch die Finanzbauverwaltung durchzuführen. Die Entscheidung für eine Sicherung oder Sanierung ist in jedem Einzelfall durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich vorzubereiten und zu dokumentieren. Natürliche Rückhalte- und Schadstoff-Abbauvorgänge sind dahingehend zu beurteilen, ob sie für eine wirtschaftliche Gefahrenbeseitigung kontrolliert eingesetzt werden können. Während der Sanierungsplanung ist die hausverwaltende Dienststelle für eine Überwachung zuständig, es sei denn es handelt sich um Baumaßnahmen.
3.3 Phase III: Sanierung und Nachsorge Die dritte Phase umfasst die folgenden Arbeitsschritte: - Sanierungsplanung mit Formulierung der liegenschaftsinternen und -externen Sanierungsziele und Erarbeitung eines Sanierungskonzeptes (Phase IIIa). Die Entscheidung über eine Sanierung ist in jedem Einzelfall durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich vorzubereiten und zu dokumentieren. - Durchführung der Sanierung (Phase IIIb) - Erfolgskontrolle der Sanierung und ggf. Überwachung des andauernden Sanierungserfolges (Nachsorge, Phase IIIc) Messen und Überwachen sind wesentliche Bestandteile der gesamten Planungs- und Sanierungsarbeiten, um den Ablauf beherrschbar und steuerbar zu machen. Im Regelfall muss nach den Überwachungsergebnissen der Sanierungsablauf iterativ angepasst werden. Daraus folgt, dass bei der Sanierungsplanung keine Kostensicherheit bestehen kann. Nur durch sehr sorgfältige und vorausschauende Planung auf der Grundlage verlässlicher Untersuchungsergebnisse lässt sich ein realistischer Kostenrahmen einhalten. Nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und dem Energieeinsparungsgesetz sind Abfälle zu vermeiden und der Energieeinsatz zu minimieren. Es sind daher bei einer möglichen Wahl unter verschiedenen Sanierungsverfahren diejenigen zu bevorzugen, bei denen keine oder nur geringe Abfälle entstehen (reine Umlagerungen nur aus Kostengründen werden dem gesetzlichen Anspruch nicht gerecht) und geringer Energieeinsatz (mittel- und unmittelbar; Transporte und Verfahrensaufwände) erforderlich ist. Eine Sanierungsmaßnahme bedeutet wie jede Baumaßnahme Energieverbrauch, Massenbewegungen, Transport und Emissionen und damit Eingriffe in den Naturhaushalt. Dem positiven Ertrag, dem Sanierungserfolg, stehen Kosten und mehr oder weniger gravierende Umweltauswirkungen gegenüber. Eine zumindest überschlägige Bilanzierung der Auswirkungen einer Sanierungsmaßnahme ist unverzichtbarer Bestandteil der methodischen Auswahl bei der Sanierungsplanung. Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen, dass der Aufwand und das Ausmaß des Eingriffs in den Naturhaushalt geringer sein muss als der positive Sanierungsertrag. Ist zu Beginn der Sanierungsdurchführung eine Nutzungseinschränkung, Beobachtung oder Überwachung erforderlich, so sind sinngemäß die bei der Definition der Gefährdungsabschätzung genannten Flächenkategorisierungen zu berücksichtigen. Weiterhin kontaminierte Fläche sind bei Bedarf zu beobachten. Soweit es sich bei der Beobachtung und Überwachung um Baumaßnahmen handelt oder aus besonderen Gründen erforderlich erscheint, ist die Beobachtung und Überwachung auf Anforderung durch die Finanzbauverwaltung durchzuführen.
4 Datenerfassung und BestandsdokumentationAlle durchgeführten Maßnahmen sowie die festgestellten Bodenveränderungen und Grundwasserverunreinigungen sind zu dokumentieren und im Informationssystem Boden- und Grundwasserschutz (INSA) zu erfassen. Die Dokumentation von Kontaminationen ist für den Liegenschaftsbetrieb, zukünftige Nutzungsänderungen und die Veräußerung von Flächen notwendig. Auch das Nichtvorhandensein von Kontaminationen stellt eine wichtige Information dar und ist im INSA zu dokumentieren. Bei den erhobenen Informationen handelt es sich um raumbezogene Daten. Für deren Dokumentation ist der Einsatz von geographischen Informationssystemen Voraussetzung für eine fachübergreifende Nutzung. Auf Bundesliegenschaften ist dafür das Liegenschaftsinformationssystem Außenanlagen (LISA) anzuwenden. Die für die graphische Darstellung notwendigen Daten über Verdachtsflächen und Untersuchungen werden gemäß der baufachlichen Richtlinie Vermessung erfasst.
5 Arbeitshilfen Boden- und GrundwasserschutzWeitere Detailregelungen und Hinweise sind in den „Arbeitshilfen Boden- und Grundwasserschutz“ aufgezeigt. Diese sind zu beachten.
Eingeführt mit Erlass BS 33-B 1011-12/12 des BMVBW vom 02.06.2000.
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