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    Aktivitäten des Bundes     Grundlagen...

 

Die BfR finden sich auch als PDF-Datei im Downloadbereich "Arbeitshilfen Altlasten".

Sie sind veröffentlicht im Handbuch der Altlastensanierung (Hrsg. Franzius et al.) unter Ziffer 15226.

Inhalt

Geltungsbereich

Definitionen und Grundlagen

Altablagerung

Altlast

Altstandort

Bewertung

Boden

Gefährdungsabschätzung

Gefährdungspfad

Gefahr

Gefahrenpotential

Grundwasser

Kontamination

Kontaminationshypothese

Kontaminationsver-dächtige Fläche

Kontaminierte Fläche

Nachsorge

Phasenkonzept

Sanierung

Schadstoff

Schädliche Bodenveränderung

Schädliche Grundwasserverunreinigung

Schutz- und Beschränkungsmaßnahme

Schutzgut

Sicherung

Wirkungspfad

Planung und Ausführung

Datenerfassung und Bestandsdokumentation

Arbeitshilfen Boden- und Grundwasserschutz

 

1 Geltungsbereich

Diese Richtlinien gelten für die Erfassung, Untersuchung, Bewertung, Gefährdungsabschätzung und Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen und schädlich verunreinigtem Grundwasser im Zuständigkeitsbereich des BMVBW und BMVg gemäß RBBau und ZBau soweit der Bund aufgrund bestehender Rechtsvorschriften von den zuständigen Ordnungs- oder Umweltbehörden auf Gefahrenbeseitigung in Anspruch genommen werden kann oder soweit er sonst Maßnahmen veranlasst.

Die Entscheidung über die Durchführung einer Maßnahme obliegt der hausverwaltenden Dienststelle. Mit dieser sind im übrigen jeweils Art, Umfang und Kosten zu treffender Maßnahmen - auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit - abzustimmen. Die zwischen Bund und Ländern bestehende Staatspraxis und die Regelung für die Kampfmittelbeseitigung (Entmunitionierung) werden durch diese Richtlinien nicht berührt.

Inhalt

 

2 Definitionen und Grundlagen

Die Erfassung, Untersuchung, Bewertung, Gefährdungsabschätzung und Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen und schädlich verunreinigtem Grundwasser dienen

-          der Beseitigung akuter Gefahren für Schutzgüter,

-          der dauerhaften Unterbindung einer Gefahrenentwicklung aus Gefahrenpotentialen,

-          der für eine vorgesehene Nutzung erforderliche Nutzbarmachung der Liegenschaft.

Bei jeder Einzelentscheidung ist im Rahmen der Prüfung der Eignung, der Notwendigkeit und der Angemessenheit eine Abwägung mit der Gesamtkostenbelastung vorzunehmen.

 

Boden im Sinne dieser Richtlinien ist die obere überbaute und nicht überbaute Schicht der Erdkruste einschließlich des Grundes fließender und stehender Gewässer, soweit der Boden durch menschliche Aktivitäten beeinflußt werden kann. Boden im Sinne dieser Richtlinien beinhaltet immer auch die im Boden befindlichen flüssigen und gasförmigen Medien.

Boden

Grundwasser im Sinne dieser Richtlinien ist das Wasser, das die Hohlräume des Bodens zusammenhängend ausfüllt, Strömungen aufweist, also am natürlichen Wasserkreislauf teilnimmt und sich im wesentlichen unter dem Einfluss der Schwerkraft bewegt.

Grundwasser

Schädliche Bodenveränderungen im Sinne dieser Richtlinien sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.

Schädliche Bodenveränderungen

Schädliche Grundwasserverunreinigungen im Sinne dieser Richtlinien sind Beeinträchtigungen der Qualität des Grundwassers oder sonstige nachteilige Veränderungen seiner Eigenschaften, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.

Schädliche Grundwasserverunreinigungen

Der Boden als Naturkörper, Aufschüttung oder Bauwerk und das Grundwasser dürfen in ihrer physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit nicht so verändert werden, dass die Funktionen des Bodens als

-          Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen,

-          Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen auch über die Liegenschaftsgrenze hinaus,

-          Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers,

seine Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie

seine Nutzungsfunktionen als

-          Rohstofflagerstätte,

-          Fläche für Siedlung und Erholung,

-          Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung,

-          Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung einschließlich der gegebenen oder geplanten Liegenschaftsnutzung

oder die Eigenschaften des Grundwassers so nachteilig beeinträchtigt werden, dass schädliche Bodenveränderungen oder schädliche Grundwasserverunreinigungen entstehen.

Inhalt

 

Gesetzlich definierte Schutzgüter sind

-          menschliche Gesundheit und Unversehrtheit, Eigentum (Ordnungsrecht),

-          Bodenfunktionen (Bodenschutzrecht),

-          Gewässer incl. Grundwasser (Wasserhaushaltsrecht),

-          Luft (Immissionsschutzrecht).

Weitere Schutzgüter im Sinne dieser Richtlinien sind

-          hochwertige Nutzungsmöglichkeiten einer Liegenschaft,

-          Werterhöhung einer Liegenschaft,

-          Aufrechterhaltung einer Nutzung/ eines Betriebes,

-          Sicherung wertvoller Güter

Inhalt

Schutzgüter

Schadstoffe können schädlich auf Menschen, Tiere, Pflanzen und bauliche Anlagen wirken und dadurch den Wert eines Grundstückes erheblich mindern. Art und Umfang der schädlichen Wirkung ergeben sich aus den Konzentrationen der Stoffe am zu schützenden Gut in Verbindung mit ihren physikalischen, chemischen oder biochemischen Eigenschaften.

Schadstoffe

Kontaminationen im Sinne dieser Richtlinien sind stofflich (chemisch) bedingte Bodenveränderungen oder Grundwasserverunreinigungen.
Nicht stoffliche Bodenveränderungen sind z. B. Versiegelung, Verdichtung und Bodenerosion oder biologische Veränderungen

Kontaminationen

Wirkungspfade umfassen den Weg eines Schadstoffes von der Schadstoffquelle bis zum Ort einer möglichen Wirkung auf ein Schutzgut. Zur Bewertung einer möglichen Gefahr werden folgende Wirkungspfade unterschieden:

-          Boden – Mensch (bezüglich ihrer Sensibilität sind zu unterscheiden die Nutzungen Kinderspielfläche, Wohngebiet, Park- und Freizeitanlagen, Industrie- und Gewerbegrundstücke)

-          Boden – Nutzpflanze (zu unterscheiden sind die Nutzungen Ackerbau, Nutzgarten und Grünland)

-          Boden – Grundwasser.

-          Boden – bauliche Anlage

-          Grundwasser – bauliche Anlage

Inhalt

Wirkungspfade

Akute Gefahren werden durch schädliche Stoffe hervorgerufen, wenn diese Stoffe mobil über Gefährdungspfade auf Schutzgüter wirken und deren Beeinträchtigung gegeben ist oder unmittelbar droht.

Akute Gefahren

Schadstoffe, die durch wahrscheinlich anzunehmende physikalische, chemische oder biochemische Reaktionen aus stabiler, d. h., biologisch nicht verfügbarer Bindungsform in schädlich Stoffe umgewandelt werden können und die mobil sind, deren Umwandlung vorhandene Immobilität bezüglich wahrscheinlicher Gefährdungspfade aufhebt und schädliche immobile Stoffe, die durch als wahrscheinlich anzunehmende Milieuänderung mobil werden können, stellen Gefahrenpotentiale dar.

Eine gefährdungsrelevante Schadstoffkonzentration kann je nach Wirkungspfad und Nutzung sowohl eine konkrete Gefahr als auch eine latente Gefahr bedeuten. Eine latente Gefahr kann nach Änderung der Standortgegebenheiten und/oder der Nutzung durch Hinzutreten weiterer Umstände zu einer konkreten Gefahr werden.

Gefahrenpotential

Kontaminationsverdächtige Flächen (KVF) sind Teile von Liegenschaften, für die aufgrund der bisherigen oder aktuellen Nutzung oder sonstiger Hinweise der Verdacht auf Boden- und/oder Grundwasserkontaminationen besteht.

Kontaminationsver-
dächtige
Flächen

Bei kontaminierten Flächen (KF) hat sich der Verdacht auf Kontamination bestätigt. Damit ist jedoch keine Aussage getroffen, ob die nachgewiesene Kontamination eine schädliche Bodenveränderung i. S. d. BBodSchG oder eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften i. S. d. WHG darstellt. Diese Aussage wird durch die Gefährdungsabschätzung getroffen.

Kontaminierte

Flächen

Eine Altlast ist nach bundeseinheitlicher Definition eine Altablagerung oder ein Altstandort, also in jedem Fall eine nicht mehr in Betrieb befindliche Anlage, durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden. Die Bezeichnungen KVF/KF sind zu bevorzugen, da hiervon zusätzlich

-          in Betrieb befindliche Anlagen,

-          Kontaminationen, von denen keine Gefahr ausgeht,

-          sowie Grundwasserkontaminationen

umfaßt werden, die in gleicher Weise erfaßt und untersucht werden müssen.

Inhalt

Altlast

Altablagerung

Altstandort

Voraussetzung für eine erfolgreiche und effiziente Untersuchung einer Kontamination ist eine möglichst präzise Beschreibung der Standortsituation (i. w. hydrogeologisch-hydraulischer Untergrundaufbau, potentielle Wirkungspfade) und des konkreten Kontaminationsverdachtes (Ursachen, Vorkommen, räumliche Verteilung, Eigenschaften und Ausbreitungsmöglichkeiten von Schadstoffen usw.), die als Kontaminationshypothese bezeichnet wird.

Kontaminationshypothese

Jeder Planungs- und Untersuchungsschritt muß mit einer Bewertung abschließen, die den Sachverhalt und die sich daraus ergebenden Konsequenzen würdigt.
Betriebsbedingte Verunreinigungen und Veränderungen müssen aufgrund der Rechtsbezüge anders als Altlasten bewertet werden. Sie sind in der Verfahrensabwicklung dem akuten Verfahren gleichzusstellen.

 

Bewertung

Als Gefährdungsabschätzung wird die abschließende Bewertung bezüglich des Kontaminationszustandes einer KF bezeichnet. Sie setzt eine hinreichend genaue Kenntnis der Standortsituation basierend auf der Durchführung und Auswertung von Recherchen und Untersuchungen voraus und berücksichtigt Nutzungen und Wirkungspfade. Sie muß klären, ob eine schädliche Bodenveränderung oder eine schädliche Grundwasserverunreinigung vorliegt, d. h., ob Gefahren, die von der KF ausgehen, abgewendet werden müssen, oder ob die bestehende Situation toleriert werden kann.

Folgende Ergebnisse einer Gefährdungsabschätzung sind hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen zu unterscheiden:

-          Kontaminationsverdacht bestätigt sich nicht => kein Handlungsbedarf (A-Fläche)

-          Kontamination wird nachgewiesen, die aber keine Gefahr darstellt => Dokumentation (B-Fläche)

-          Kontamination wird nachgewiesen, die bei der gegenwärtigen Nutzung keine Gefahr darstellt (latente Gefahr) => Dokumentation (B-Fläche)

-          Kontamination wird nachgewiesen, die eine konkrete Gefahr darstellt, aber keine unmittelbare Sanierung erfordert => Überwachung (C-Fläche)

-          Kontamination wird nachgewiesen, die eine akute Gefahr darstellt => Sanierungsplanung und -durchführung (D-Fläche)

Inhalt

Gefährdungsabschätzung

Unter dem Begriff „Sanierung“ werden administrative und technische Maßnahmen zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe (Dekontaminationsmaßnahmen) und Maßnahmen, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen (Sicherungsmaßnahmen), zusammengefaßt, durch die sichergestellt wird, dass von der Kontamination nach der Sanierung keine Gefahren für Leben und Gesundheit der Menschen sowie für die belebte und unbelebte Umwelt im Zusammenhang mit der vorhandenen oder geplanten Nutzung des Standortes ausgehen.

Sanierung

Bei der Sicherung sind durch geeignete Maßnahmen Wirkungspfade zu unterbrechen. Sicherungen erfordern i. d. R. nach Abschluss der Maßnahmen wiederholtes Messen und Überwachen der Kontaminationen und Wirkungspfade.

Sicherung

Schutz und Beschränkungsmaßnahmen sind sonstige Maßnahmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder sonstige Belästigungen verhindern oder vermindern. Dies sind insbesondere Nutzungseinschränkungen. Sie kommen zum Einsatz, wenn Dekontaminations- und Sicherungsmaßnahmen nicht möglich oder unzumutbar sind.

Schutz-und
Beschränkungs-
maßnahmen

Nachsorge umfasst alle Maßnahmen, die zur Kontrolle oder Sicherstellung eines dauerhaften Sanierungserfolges erforderlich sind. Diese Maßnahmen können sehr kostenintensiv werden und sind daher frühzeitig in die Sanierungsplanung einzubeziehen.

Nachsorge

Inhalt

 

3 Planung und Ausführung

Grundsätzlich sind die Erfassungen und Untersuchungen incl. Bewertungen von KVF bzw. KF sowie ggf. notwendige Sanierungen von Kontaminationen in mehreren aufeinanderfolgenden Schritten durchzuführen. Folgende Schritte, Phasen genannt, werden unterschieden:

Phase I: Erfassung und Erstbewertung

Phase II: Untersuchung und Gefährdungsabschätzung

Phase III: Sanierung und Nachsorge

Beim Vorliegen akuter Gefahren sind unabhängig vom Phasenkonzept umgehend Maßnahmen zur Gefahrenabwehr einzuleiten.

Bei der Erkundung und Sanierung von Kontaminationen ist auf hinreichende Qualität zu achten. Daher sind nur besonders qualifizierte Unternehmen zu beauftragen.

 

3.1 Phase I: Erfassung und Erstbewertung

Die Erfassung dient ohne zusätzliche Probenahme und Analytik

-          der Lokalisierung kontaminationsverdächtiger Flächen,

-          der Sammlung aller relevanten Informationen,

-          der Dokumentation aller Ergebnisse und

-          der Erstbewertung, die über Verdachtsausschluß bzw. -bestätigung entscheidet und die Formulierung von Kontaminationshypothesen beinhaltet.

Eine Ortsbegehung im Rahmen der Erfassung ist unverzichtbar, da nur so ein Eindruck vom aktuellen Zustand der Liegenschaft und der KVF gewonnen werden kann. Sie dient zudem der Plausibilitätsprüfung der gesammelten Informationen.

In der Erstbewertung sind die im Rahmen der Erfassung erhobenen Informationen auszuwerten, um zu entscheiden, ob der Verdacht ausgeräumt ist oder die Phase II einzuleiten ist.

Inhalt

 

3.2 Phase II: Untersuchungen und Gefährdungsabschätzung

Die Untersuchung von KVF/KF wird in aufeinander folgenden Arbeitsschritten durchgeführt. Beim Abschluß eines jeden Arbeitsschrittes ist zu prüfen, ob eine weitere Bearbeitung erforderlich ist. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit müssen alle für eine zu treffende Entscheidung erforderlichen Informationen beschafft werden, nicht aber solche, die lediglich interessant sind. Ein iteratives Vorgehen ist zu bevorzugen.

Die Phase II wird in zwei Abschnitte unterteilt, die definiert sind als "orientierende Untersuchung" (Phase IIa) und "Detailuntersuchung" (Phase IIb).

Die Phase IIa hat zum Ziel, die Kontaminationshypothesen zu prüfen. Dazu dienen die folgenden Schritte:

-          Entwickeln einer Untersuchungsstrategie auf der Grundlage der in Phase I zusammengestellten Informationen und Kontaminationshypothesen und Planung der durchzuführenden Untersuchungen,

-          Durchführung der orientierenden Untersuchungen mit qualitativer Erfassung der Kontamination und der Standortbedingungen sowie der vorhandenen und geplanten Nutzungen,

-          Prüfung der Kontaminationshypothesen,

-          Bewertung der Untersuchungsergebnisse hinsichtlich schädlicher Bodenveränderungen bzw. schädlicher Grundwasserverunreinigungen.

Bestätigt sich der Gefahrverdacht und sind weitere Informationen zur Durchführung einer Gefährdungsabschätzung erforderlich, folgt i. d. R. die Detailuntersuchung mit folgenden Schritten:

-          Entwickeln einer Untersuchungsstrategie auf Grundlage der Informationen aus Phase IIa und Planung der durchzuführenden Untersuchungen

-          Durchführung der Untersuchungen zur Quantifizierung und räumlichen Eingrenzung der nachgewiesenen Kontaminationen.

Aus Gründen der Effizienz kann es sinnvoll sein, die Detailuntersuchung in zwei oder mehreren aufeinander aufbauenden Schritten zu planen und durchzuführen. Ausgewählte Untersuchungen können in Abständen wiederholt werden, wenn zeitliche Veränderungen des Stoffverhaltens oder der Ausbreitungsmechanismen zu erkunden sind.

Ist nach den Untersuchungen der Phase IIb, in Ausnahmefällen bereits nach der Phase IIa eine Kontamination nach Art, Ausmaß und Verhalten hinreichend bekannt, kann die Gefährdungsabschätzung durchgeführt werden. Diese Bewertung entscheidet, ob eine schädliche Bodenveränderung bzw. schädliche Grundwasserverunreinigung vorliegt, oder ob die festgestellte Kontamination für die aktuelle und geplante Nutzung keine Gefahr darstellt.

Die Beobachtung und Überwachung einer kontaminierten aber nicht sanierungsbedürftigen Fläche obliegt der hausverwaltenden Dienststelle. Soweit es sich hierbei um Baumaßnahmen handelt oder aus besonderen Gründen erforderlich erscheint, ist die Beobachtung und Überwachung auf Anforderung durch die Finanzbauverwaltung durchzuführen.

Die Entscheidung für eine Sicherung oder Sanierung ist in jedem Einzelfall durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich vorzubereiten und zu dokumentieren.

Natürliche Rückhalte- und Schadstoff-Abbauvorgänge sind dahingehend zu beurteilen, ob sie für eine wirtschaftliche Gefahrenbeseitigung kontrolliert eingesetzt werden können.

Während der Sanierungsplanung ist die hausverwaltende Dienststelle für eine Überwachung zuständig, es sei denn es handelt sich um Baumaßnahmen.

Inhalt

 

3.3 Phase III: Sanierung und Nachsorge

Die dritte Phase umfasst die folgenden Arbeitsschritte:

-          Sanierungsplanung mit Formulierung der liegenschaftsinternen und -externen Sanierungsziele und Erarbeitung eines Sanierungskonzeptes (Phase IIIa). Die Entscheidung über eine Sanierung ist in jedem Einzelfall durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich vorzubereiten und zu dokumentieren.

-          Durchführung der Sanierung (Phase IIIb)

-          Erfolgskontrolle der Sanierung und ggf. Überwachung des andauernden Sanierungserfolges (Nachsorge, Phase IIIc)

Messen und Überwachen sind wesentliche Bestandteile der gesamten Planungs- und Sanierungsarbeiten, um den Ablauf beherrschbar und steuerbar zu machen. Im Regelfall muss nach den Überwachungsergebnissen der Sanierungsablauf iterativ angepasst werden. Daraus folgt, dass bei der Sanierungsplanung keine Kostensicherheit bestehen kann. Nur durch sehr sorgfältige und vorausschauende Planung auf der Grundlage verlässlicher Untersuchungsergebnisse lässt sich ein realistischer Kostenrahmen einhalten.

Nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und dem Energieeinsparungsgesetz sind Abfälle zu vermeiden und der Energieeinsatz zu minimieren. Es sind daher bei einer möglichen Wahl unter verschiedenen Sanierungsverfahren diejenigen zu bevorzugen, bei denen keine oder nur geringe Abfälle entstehen (reine Umlagerungen nur aus Kostengründen werden dem gesetzlichen Anspruch nicht gerecht) und geringer Energieeinsatz (mittel- und unmittelbar; Transporte und Verfahrensaufwände) erforderlich ist.

Eine Sanierungsmaßnahme bedeutet wie jede Baumaßnahme Energieverbrauch, Massenbewegungen, Transport und Emissionen und damit Eingriffe in den Naturhaushalt. Dem positiven Ertrag, dem Sanierungserfolg, stehen Kosten und mehr oder weniger gravierende Umweltauswirkungen gegenüber. Eine zumindest überschlägige Bilanzierung der Auswirkungen einer Sanierungsmaßnahme ist unverzichtbarer Bestandteil der methodischen Auswahl bei der Sanierungsplanung. Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen, dass der Aufwand und das Ausmaß des Eingriffs in den Naturhaushalt geringer sein muss als der positive Sanierungsertrag.

Ist zu Beginn der Sanierungsdurchführung eine Nutzungseinschränkung, Beobachtung oder Überwachung erforderlich, so sind sinngemäß die bei der Definition der Gefährdungsabschätzung genannten Flächenkategorisierungen zu berücksichtigen.

Weiterhin kontaminierte Fläche sind bei Bedarf zu beobachten. Soweit es sich bei der Beobachtung und Überwachung um Baumaßnahmen handelt oder aus besonderen Gründen erforderlich erscheint, ist die Beobachtung und Überwachung auf Anforderung durch die Finanzbauverwaltung durchzuführen.

Inhalt

 

4 Datenerfassung und Bestandsdokumentation

Alle durchgeführten Maßnahmen sowie die festgestellten Bodenveränderungen und Grundwasserverunreinigungen sind zu dokumentieren und im Informationssystem Boden- und Grundwasserschutz (INSA) zu erfassen. Die Dokumentation von Kontaminationen ist für den Liegenschaftsbetrieb, zukünftige Nutzungsänderungen und die Veräußerung von Flächen notwendig. Auch das Nichtvorhandensein von Kontaminationen stellt eine wichtige Information dar und ist im INSA zu dokumentieren.

Bei den erhobenen Informationen handelt es sich um raumbezogene Daten. Für deren Dokumentation ist der Einsatz von geographischen Informationssystemen Voraussetzung für eine fachübergreifende Nutzung. Auf Bundesliegenschaften ist dafür das Liegenschaftsinformationssystem Außenanlagen (LISA) anzuwenden.

Die für die graphische Darstellung notwendigen Daten über Verdachtsflächen und Untersuchungen werden gemäß der baufachlichen Richtlinie Vermessung erfasst.

Inhalt

 

5 Arbeitshilfen Boden- und Grundwasserschutz

Weitere Detailregelungen und Hinweise sind in den „Arbeitshilfen Boden- und Grundwasserschutz“ aufgezeigt. Diese sind zu beachten.

 

 

Eingeführt mit Erlass BS 33-B 1011-12/12 des BMVBW vom 02.06.2000.

 

 

 

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