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Aktivitäten des Bundes | |
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PhasenkonzeptGrundsätzlich sind die Erfassungen und Untersuchungen incl. Bewertungen von kontaminationsverdächtigen Flächen bzw. kontaminierten Flächen sowie ggf. notwendige Sanierungen von Kontaminationen in mehreren aufeinanderfolgenden Schritten durchzuführen. Folgende Schritte, Phasen genannt, werden unterschieden: Phase I: Erfassung und Erstbewertung Phase II: Untersuchung und Gefährdungsabschätzung Phase III: Sanierung und Nachsorge Beim Vorliegen akuter Gefahren sind unabhängig vom Phasenkonzept umgehend Maßnahmen zur Gefahrenabwehr einzuleiten. Angesichts der Tragweite und Kostenwirksamkeit der Entscheidungen, die auf der Grundlage von Recherche-, Untersuchungs- und Bewertungsergebnissen getroffen werden müssen, ist bei der Erkundung und Sanierung von Kontaminationen auf hinreichende Qualität zu achten. Gemäß Erlass B II 5 - B 1011 - 26/1-2 des BMVBW (damals BMBau) vom 07.11.1995 sind daher nur besonders qualifizierte Unternehmen zu beauftragen.
Phase I: Erfassung und ErstbewertungDie Erfassung dient ohne zusätzliche Probenahme und Analytik - der Lokalisierung kontaminationsverdächtiger Flächen, - der Sammlung aller relevanten Informationen, - der Dokumentation aller Ergebnisse und - der Erstbewertung, die über Verdachtsausschluss bzw. -bestätigung entscheidet und die Formulierung von Kontaminationshypothesen beinhaltet. Eine Ortsbegehung im Rahmen der Erfassung ist unverzichtbar, da nur so ein Eindruck vom aktuellen Zustand der Liegenschaft und der kontaminationsverdächtigen Flächen gewonnen werden kann. Sie dient zudem der Plausibilitätsprüfung der gesammelten Informationen. In der Erstbewertung sind die im Rahmen der Erfassung erhobenen Informationen auszuwerten, um zu entscheiden, ob der Verdacht ausgeräumt ist oder die Phase II einzuleiten ist.
Phase II: Untersuchungen und GefährdungsabschätzungDie Untersuchung von kontaminationsverdächtigen Flächen bzw. kontaminierten Flächen wird in aufeinander folgenden Arbeitsschritten durchgeführt. Beim Abschluss eines jeden Arbeitsschrittes ist zu prüfen, ob eine weitere Bearbeitung erforderlich ist. Die Phase II wird in zwei Abschnitte unterteilt, die definiert sind als "orientierende Untersuchung" (Phase IIa) und "Detailuntersuchung" (Phase IIb). Die Phase IIa hat zum Ziel, die Kontaminationshypothesen zu prüfen. Dazu dienen die folgenden Schritte: - Entwickeln einer Untersuchungsstrategie auf der Grundlage der in Phase I zusammengestellten Informationen und Kontaminationshypothesen und Planung der durchzuführenden Untersuchungen, - Durchführung der orientierenden Untersuchungen mit qualitativer Erfassung der Kontamination und der Standortbedingungen sowie der vorhandenen und geplanten Nutzungen, - Prüfung der Kontaminationshypothesen, - Bewertung der Untersuchungsergebnisse hinsichtlich schädlicher Bodenveränderungen bzw. schädlicher Grundwasserverunreinigungen. Bestätigt sich der Gefahrverdacht und sind weitere Informationen zur Durchführung einer Gefährdungsabschätzung erforderlich, folgt i. d. R. die Detailuntersuchung mit folgenden Schritten: - Entwickeln einer Untersuchungsstrategie auf Grundlage der Informationen aus Phase IIa und Planung der durchzuführenden Untersuchungen - Durchführung der Untersuchungen zur Quantifizierung und räumlichen Eingrenzung der nachgewiesenen Kontaminationen. Aus Gründen der Effektivität kann es sinnvoll sein, die Detailuntersuchung in zwei oder mehreren aufeinander aufbauenden Schritten zu planen und durchzuführen. Ausgewählte Untersuchungen können in Abständen wiederholt werden, wenn zeitliche Veränderungen des Stoffverhalten oder der Ausbreitungsmechanismen zu erkunden sind. Ist nach den Untersuchungen der Phase IIb, in Ausnahmefällen bereits nach der Phase IIa eine Kontamination nach Art, Ausmaß und Verhalten hinreichend bekannt, kann die Gefährdungsabschätzung durchgeführt werden. Diese Bewertung entscheidet, ob eine schädliche Bodenveränderung bzw. schädliche Grundwasserverunreinigung vorliegt, oder ob die festgestellte Kontamination für die aktuelle und geplante Nutzung keine Gefahr darstellt.
Phase III: Sanierung und NachsorgeZur Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen und schädlichen Grundwasserverunreinigungen sind administrative und technische Maßnahmen erforderlich, durch die sichergestellt wird, dass von der Kontamination nach der Sanierung keine Gefahren für Leben und Gesundheit der Menschen sowie für die belebte und unbelebte Umwelt im Zusammenhang mit der vorhandenen oder geplanten Nutzung des Standortes ausgehen. Sie umfasst die folgenden Arbeitsschritte: - Sanierungsplanung mit Formulierung der in- und externen Sanierungsziele und Erarbeitung eines Sanierungskonzeptes (Phase IIIa) - Durchführung der Sanierung (Phase IIIb) - Erfolgskontrolle der Sanierung und ggf. Überwachung des andauernden Sanierungserfolges (Nachsorge, Phase IIIc) Eine Sanierungsmaßnahme bedeuten wie jede Baumaßnahme Energieverbrauch, Massenbewegungen und Emissionen und damit Eingriffe in den Naturhaushalt. Dem positiven Ertrag, dem Sanierungserfolg, stehen Kosten und mehr oder weniger gravierende Umweltauswirkungen gegenüber. Eine zumindest überschlägige Bilanzierung der Auswirkungen einer Sanierungsmaßnahme ist unverzichtbarer Bestandteil der methodischen Auswahl bei der Sanierungsplanung. Die Beobachtung und Überwachung einer weiterhin kontaminierten Fläche obliegt der hausverwaltenden Dienststelle. Soweit es sich hierbei um Baumaßnahmen handelt oder aus besonderen Gründen erforderlich erscheint, ist die Beobachtung und Überwachung auf Anforderung durch die Finanzbauverwaltung durchzuführen. Die Entscheidung über eine Sanierung ist in jedem Einzelfall durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich vorzubereiten und zu dokumentieren. Das Verfahren regeln die „Arbeitshilfen Boden- und Grundwasserschutz“. (Download)
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