Aufgaben der Leitstellen und Anwenderunterstützung  

Aufgaben der Leitstellen und Anwenderunterstützung

 
Startseite Leitstelle
Aktivitäten und Projekte des Bundes Aktivitäten und Projekte des Bundes
Aufgaben der Leitstellen und Anwenderunterstützung Aufgaben der Leitstellen und Anwenderunterstützung
English or french dokuments English or french dokuments
Impressum Impressum
OFD Niedersachsen OFD Niedersachsen
Suche Suche
Niedersachsenlogo

OFD Niedersachsen

 


    Aufgaben der Leitstellen und Anwenderunterstützung     Veröffentlichungen und Präsenz     Veröffentlichungen Boden- und Grundwasserschutz     Archiv Veröffentlichungen BoGwS

 

Veröffentlichungen aus der OFD Hannover

 

Vortrag:

Das neue Geringfügigkeitsschwellenkonzept der LAWA und seine Auswirkungen auf die Sanierung von Grundwasserschadensfällen - aus der Sicht eines Sanierungspflichtigen

(5. Niedersächsisches Bodenschutzforum,  06.10.2004)

Dieter Horchler

 

Grundlagen

Ganz so neu ist das Konzept nicht, denn bereits im Dezember 1997 richtete die Arbeitsgruppe "Grundwasser und Wasserversorgung" der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) einen ad-hoc-Arbeitskreis "Prüfwerte" ein und erteilte ihm den Auftrag, Stoffkonzentrationswerte als Geringfügigkeitsschwellen für Grundwasserverunreinigungen abzuleiten und zu begründen. Ein Jahr später wurde der Bericht "Geringfügigkeitsschwellen (Prüfwerte) zur Beurteilung von Grundwasserschäden und ihre Begründung" vorgelegt, wegen der Verabschiedung von BBodSchG und BBodSchV jedoch nicht von der LAWA verabschiedet.

Die wesentlichen Inhalte wurden allerdings unter dem Titel "Ableitung von Geringfügigkeitsschwellen zur Beurteilung von lokal begrenzten Grundwasserverunreinigungen" von den Mitgliedern des Arbeitskreises (von der Trenck et al.) im Sommer 1999 veröffentlicht [1].

Der LAWA-Arbeitskreis "Grundwasserschutz bei Abfallverwertung und Produkteinsatz" und der ständige Ausschuss der LAWA "Grundwasser und Wasserversorgung" haben in Zusammenarbeit mit der LABO "Grundsätze des vorsorgenden Grundwasserschutzes bei Abfallverwertung und Produkteinsatz (GAP-Papier)" erarbeitet und im Mai 2002 veröffentlicht [2]. Dort lautet es in der Zusammenfassung:

"Das Grundsatzpapier soll jedoch nicht als unmittelbar anzuwendende Vollzugshilfe für die Beurteilung konkreter Maßnahmen verwendet werden." … "Es ist als Grundlage bei der Erarbeitung von allgemeinen Regelungen zu beachten."

Basierend auf diesen Grundlagen hat der Unterausschuss "Geringfügigkeitsschwellen" des Ständigen LAWA-Ausschusses "Grundwasser und Wasserversorgung" mit Stand vom 17.09.2003 einen Entwurf mit dem Titel "Methodik und Ableitung von Geringfügigkeitsschwellenwerten für das Grundwasser" erarbeitet und am 20.11.2003 in einem "Hearing" den "hauptsächlich betroffenen Wirtschaftskreisen" vorgestellt. Es folgten weitere Diskussionsrunden.

Der letzte mir bekannte ist der Entwurf vom 09.07.2004 mit dem Titel "Ableitung von Geringfügigkeitsschwellenwerten für das Grundwasser" [3], in den gegenüber dem Entwurf vom September 2003 zwei neue Kapitel aufgenommen wurden.

Auch dieser Entwurf ist nach Auskünften aus der LAWA zwischenzeitlich wieder verändert worden - die Diskussion ist längst nicht abgeschlossen.

 

Redaktioneller Nachtrag 15.12.2004:  Die UMK hat inzwischen im Umlaufverfahren der Veröffentlichung des Berichts zur Ableitung der Geringfügigkeitsschwellenwerte für das Grundwasser zugestimmt. Der Bericht steht auf der Homepage der LAWA (http://www.lawa.de) zum Download zur Verfügung.

 

Inhalte

Die inhaltliche Bedeutung der Geringfügigkeitsschwellenwerte war in den letzten Jahren nicht immer eindeutig bzw. einheitlich festgelegt.

In 1999 waren damit Maßstäbe "für die Bearbeitung lokaler Grundwasserschadensfälle" gemeint: "Übersteigen aufgrund anthropogenen Stoffeintrags die Stoffgehalte im unmittelbar betroffenen Grundwasser die Geringfügigkeitsschwelle, so ist die Verunreinigung nicht mehr geringfügig, sondern erheblich; es liegt ein Grundwasserschaden vor" [1]. Danach ist eine Anwendung der Werte auf das Grundwasser zu verstehen.

Das GAP-Papier (2002) führt dazu aus:

"Mit den Geringfügigkeitsschwellen soll kein Qualitätsziel für Grundwasser definiert werden. Vielmehr soll eine anthropogen weitgehend unbeeinflusste Grundwasserbeschaffenheit erhalten bleiben. Dieses Ziel wird dadurch erreicht, dass die Geringfügigkeitsschwellen nicht unmittelbar auf das Grundwasser angewendet werden, sondern auf das Kontaktgrundwasser bzw. das Sickerwasser, bevor es das Grundwasser erreicht." ([2]  Kap. 4.2 Geringfügigkeitsschwellen)

Im LAWA-Entwurf vom 09.07.2004 ([3], Kap. 3.1) heißt es:

"Die Geringfügigkeitsschwelle (GFS) wird demnach definiert als Konzentration, bei der trotz einer Erhöhung der Stoffgehalte gegenüber regionalen Hintergrundwerten keine relevanten ökotoxischen Wirkungen auftreten können und die Anforderungen der Trinkwasserverordnung oder entsprechend abgeleiteter Werte eingehalten werden."

Aus dieser Formulierung lässt sich wieder eher auf eine direkte Anwendung auf das Grundwasser schließen, denn regionale Hintergrundwerte sind weder für Sickerwasser noch für Kontaktgrundwasser sinnvoll zu ermitteln. Sehr hilfreich ist daher das neue Kapitel 2 "Geltungsbereich der Geringfügigkeitsschwellenwerte", in dem drei unterschiedliche Anwendungsbereiche festgelegt werden. Sie sind danach Maßstäbe zur Bewertung

  1. von vorhandenen Grundwasserverunreinigungen (Abgrenzung von schädlich und nicht schädlich verunreinigten Teilen des Grundwassers),
  2. der Zulässigkeit, in den Boden oberhalb der grundwassergesättigten Zone Produkte oder Abfälle ein- oder aufzubringen (Sickerwasser an der Unterkante der Schüttung) und
  3. des Wirkungspfades Boden-Grundwasser nach Bodenschutzrecht (Sickerwasser am Ort der rechtlichen Beurteilung - Vorschlag zur Harmonisierung des Anhang 2 BBodSchV).

Auch die Beträge der Geringfügigkeitsschwellenwerte haben sich teilweise im Laufe der Diskussionen verändert. Die folgende Tabelle zeigt einige Beispiele. Die Dynamik der Diskussion um die "richtigen" Werte wird daraus ebenso erkennbar wie die relative Bedeutung eines Entwurfes.

Tab.1: Gegenüberstellung von Geringfügigkeitsschwellenwerten in der Diskussion

Parameter

Geringfügigkeitsschwelle [µg/l]

veröff. 1999 [1]

Entwurf 09.07.2004 [3]

Cadmium (Cd)

2

0,5

Kobalt (Co)

50

8

Kupfer (Cu)

20

11

Molybdän (Mo)

25

35

Zink (Zn)

300

58

LHKW, gesamt

10

20

Kohlenwasserstoffe

100

100

Phenol(e)

20

8

 

Praktische Auswirkungen

Die Frage, ob die Geringfügigkeitsschwellenwerte Grundwasserwerte sind oder Sickerwasserwerte, ist mit den Festlegungen des Entwurfes vom Juli 2004 [3] zumindest geklärt: Sie sind beides!

Ob dies streng naturwissenschaftlich korrekt ist, soll an dieser Stelle nicht hinterfragt werden. Es ist sicher eine pragmatische Lösung, die ein Nebeneinander mehrerer Wertelisten, die sich für einzelne Parameter nur wenig oder gar nicht unterscheiden, vermeidet. Zudem sind für den Bund als betroffener Grundstückseigentümer die Feinheiten der Ableitung der einzelnen Werte nachrangig, so lange die Ergebnisse einen gesellschaftlich tragfähigen Konsens darstellen.

Trotz der ausführlicheren Entwurfsversion vom Juli 2004 (gegenüber Sept. 2003) bleibt noch eine Reihe von praktischen Fragen ungelöst, von denen im Folgenden einige beispielhaft aufgeführt sind.

  • Ist ausreichend sichergestellt, dass mit den Geringfügigkeitsschwellen nicht ein neuer "Analysenboom" einsetzt, dadurch dass bei jedem Verdacht eines Grundwasserschadens die gesamte Palette der Parameter untersucht wird, statt nur die, für die im Einzelfall der Verdacht begründet ist?
  • Fußnote zum Parameter Phenol [3]:    
    "Derzeit steht kein genormtes Verfahren zur Verfügung, dessen untere Anwendungsgrenze niedriger oder gleich dem Geringfügigkeitsschwellenwert ist. Es muss daher auf nicht genormte Verfahren zurückgegriffen werden, die nach den einschlägigen Regeln für Analysenverfahren zu validieren sind."   
    Soll also jedes Labor das von ihm eingesetzte Verfahren validieren?
  • Wie viele Parameter müssen die Geringfügigkeitsschwelle überschreiten, damit eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers festzustellen ist oder ist schon eine Überschreitung entscheidend? Sind alle Parameter gleichberechtigt, d. h., hat eine fünfprozentige Überschreitung der Schwelle für Zink oder Sulfat die gleichen Konsequenzen wie für den Parameter Arsen?
  • Wie viele Proben sind für eine sichere Entscheidung erforderlich und wie ist zu entscheiden, wenn von fünf Analysen im Sickerwasser vier unter aber einer über der Schwelle liegen?
  • Wie muss im Grundwasser die Probennahme erfolgen, wenn eine "Abgrenzung" zwischen geringfügig und erheblich verunreinigtem Grundwasser zu ermitteln ist? Die etablierte Vorgehensweise des Abpumpens bis zur Konstanz der elektrischen Leitfähigkeit ist dann wohl wenig geeignet, da mit dem Abpumpen diese Grenzen u. U. verschoben werden. Dies lässt sich an Beispielen anschaulich zeigen [4].
  • Zwar sind die Geringfügigkeitsschwellen ausdrücklich keine Grundwasser-Qualitätsziele, aber sie stellen eine untere Gefahrenschwelle dar. Deren Unterschreitung, d. h., das Vorliegen einer nur "nicht schädlichen" Verunreinigung stellt für den betroffenen Grundstückseigentümer sehr wohl ein Ziel dar. Welche Stellung nehmen Geringfügigkeitsschwellen in Bezug auf zu erreichende Ziele bei Gefahrenabwehrmaßnahmen ein? Die Begriffe "Sanierung" oder "Sanierungszielwert" kommen im Entwurf vom Juli 2004 [3] nicht vor.

 

Eine praktische Auswirkung aber ist gewiss: die Geringfügigkeitsschwellenwerte werden angewendet werden - und dies zunächst unabhängig davon, ob und wann sie veröffentlicht werden und welche rechtliche Stellung sie erhalten werden. Die Erfahrung zeigt, dass die Zahlengläubigkeit im wasser- und bodenschutzrechtlichen Vollzug wider alle Erkenntnis um die Problematik der Entnahme repräsentativer Proben ungeheuer ausgeprägt ist.

Einen einfachen numerischen Vergleich als Entscheidungsgrund vorzuschieben statt das eigene Ermessen auszuüben und damit eigene Verantwortung zu übernehmen, ist mindestens seit Veröffentlichung der "Holland-Liste" zunehmend beliebt. Da kommen neue Wertelisten gerade recht. Schon heute finden sich in Gutachten und behördlichen Schreiben Entscheidungen, die gestützt sind auf Geringfügigkeitsschwellenwerte, und da dann oft noch vergessen wird, die Quelle als Entwurf zu kennzeichnen, kann man dem einzelnen Wert gelegentlich entnehmen, um welche Entwurfsversion es sich gehandelt haben mag.

Das wesentliche Ziel der Geringfügigkeitsschwellen, wie ein Sieb die unproblematischen Fälle auszusortieren, damit man sich umso konzentrierter mit den problematischen befassen kann, wird nur zu gern übersehen.

 

Fazit:

Aus Sicht des Bundes als betroffener Grundstückseigentümer ist

  • das Bemühen um einheitliche Vorgehensweisen bei der Bewertung von Grundwasserverunreinigungen sehr zu begrüßen;
  • die Beteiligung interessierter und betroffener Kreise an der Diskussion zur Erarbeitung neuer Regelwerke, die den Vollzug maßgeblich beeinflussen, durch Bereitstellen von Entwurfsversionen und Anhörungsveranstaltungen sehr zu begrüßen;
  • dem verbreiteten Trend, allein die Tabellen der Regelwerke für numerische Konzentrationsvergleiche heranzuziehen und den Erläuterungstext zur Anwendung der festgelegten Werte zu ignorieren, entschieden entgegenzuwirken, wenn dadurch für den Grundstückseigentümer nachteilige Auslegungen der Regeln zustande kommen;
  • auf saubere begriffliche Definitionen und Abgrenzungen zu achten und einer Unterdrückung praktischer Erfahrungen durch theoretische Überregulierungen entgegenzuwirken;
  • darauf zu achten, dass auch Vorgehensweisen und Verfahren bei Probennahme und Analytik eindeutig festgelegt sind und zu reproduzierbaren Ergebnissen führen, wenn Werte nicht nur zur groben Orientierung dienen sollen;
  • stets auf den verantwortlichen und fachgerechten Umgang mit Entwurfsversionen von Richtlinien zu achten und ggf. das Ergreifen rechtlicher Schritte vorzusehen, wenn Verpflichtungen zur Durchführung von Maßnahmen ohne weitere Begründung auf rechtlich unverbindliche Grundlagen gestützt werden.

Vor allem aber ist die LAWA dringend aufzufordern, in Kenntnis der unvermeidlich aufkommenden "Bewertungsautomatismen" die Handhabung der Geringfügigkeitsschwellen so weit wie möglich zu präzisieren und dies mit Beispielen zu unterlegen. Das neue Kapitel 4 "Anwendungsregeln für die Geringfügigkeitsschwellenwerte" ist ein guter Platzhalter, aber bisher nicht viel mehr. "Konkretisierende Regeln" sollten unbedingt gemeinsam mit den Wertetabellen veröffentlicht und nicht auf eine spätere Arbeit verschoben werden, da sich anderenfalls ein "Anwendungswildwuchs" breit machen kann, der später kaum mehr zu beseitigen ist und die Akzeptanz des gesamten Geringfügigkeitsschwellen-Konzeptes gefährdet.

 

 

Zitierte Quellen:

[1]   von der Trenck et al. (1999): Ableitung von Geringfügigkeitsschwellen zur Beurteilung von lokal begrenzten Grundwasserverunreinigungen. -  In: Bodenschutz - Ergänzbares Handbuch der Maßnahmen und Empfehlungen für Schutz, Pflege und Sanierung von Böden, Landschaft und Grundwasser [Hrsg.: Rosenkranz, Einsele, Harreß] Ziffer 3605

[2]   LAWA (2002): Grundsätze des vorsorgenden Grundwasserschutzes bei Abfallverwertung und Produkteinsatz (GAP-Papier). Download von LAWA-Homepage (www.LAWA.de)

[3]   Unterausschuss "Geringfügigkeitsschwellen" des Ständigen LAWA-Ausschusses "Grundwasser und Wasserversorgung" (Entwurf 09.07.2004): Ableitung von Geringfügigkeitsschwellenwerten für das Grundwasser. (www.hlug.de/medien/altlasten/ dokumente/GFS-Bericht_09-07-2004.pdf)

[4]   Horchler, D. (1999): Besondere Grundwassermessstellen: Interpretation einer nicht alltäglichen Leitfähigkeitsganglinie bei der Grundwasserprobennahme. -  altlasten spektrum 1/99: 48-49

 

 

     Seitenbeginn       Aufgaben der Leitstellen und Anwenderunterstützung     Veröffentlichungen und Präsenz     Veröffentlichungen Boden- und Grundwasserschutz     Archiv Veröffentlichungen BoGwS