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Aufgaben der Leitstellen und Anwenderunterstützung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Veröffentlichungen von Mitarbeitern der OFD HannoverVortrag anl. Seminar "Das neue Bodenschutzrecht" Dipl.-Geol. Dieter Horchler, Dipl.-Geophys. Ulrich Brakemeier,
1. Aufgabenverteilung bei der Bearbeitung von Altlasten auf BundesliegenschaftenDie Untersuchung, Bewertung und Sanierung von Kontaminationen auf Bundesliegenschaften sind nach bundesministerieller Definition Baumaßnahmen, für deren Durchführung nach den RBBau-Verfahren („RBBau“ steht für „Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen“) die Finanzbauverwaltungen der Länder (FBV d. L.) zuständig sind. Diese setzen sich zusammen aus den Staatlichen Hochbauämtern (je nach Bundesland auch Staatsbauämter, Staatshochbauämter, Staatliche Bauämter, Finanzbauämter usw. genannt, nicht jedoch zu verwechseln mit den kommunalen Hoch- und Tiefbauämtern oder den Straßenbauämtern), den Technischen Aufsichtsbehörden der Mittelinstanz, den Oberfinanzdirektionen, und den zuständigen Landesministerien. Oberste technische Instanzen des Bundes sind das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) für die zivilen Bauaufgaben und das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) für die Verteidigungsbauaufgaben. Die Gesamtverantwortung für das Bundesbauwesen in den Zuständigkeitsbereichen der Bundesbauverwaltung und der Finanzbauverwaltungen der Länder obliegt dem BMVBW. Vom BMVBW (damals noch Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau BMBau) wurde 1992 in Abstimmung mit dem BMVg, dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) und dem Bundesministerium für Umwelt und Reaktorsicherheit (BMU) die „Richtlinie für die Planung und Ausführung der Sicherung und Sanierung belasteter Böden“ (BfR) herausgegeben. Mit dieser Richtlinie wurden einheitliche Grundlagen für die Altlastenerkundung und ‑sanierung im Bereich der Finanzbauverwaltung geschaffen. In Verbindung damit wurde die OFD Hannover als Leit-OFD eingesetzt. Diese Aufgaben sind heute in der Landesbauabteilung im Referat LA 21, der Leitstelle des Bundes für Abwassertechnik, Boden- und Grundwasserschutz, gebündelt. Die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des Eigentümers der Liegenschaften im allgemeinen Grundvermögen (i.w.S. ehemalig militärisch genutzte und freigezogene Liegenschaften) obliegt der Bundesvermögensverwaltung (Bundesvermögensabteilungen der OFD'en und Bundesvermögensämter). Sie entscheidet über die Durchführung von Maßnahmen und stellt die notwendigen Mittel zur Verfügung. Bundesliegenschaften, die von der Bundeswehr weiter genutzt werden, befinden sich in der Zuständigkeit des BMVg mit seinen nachgeordneten Dienststellen (Wehrbereichsverwaltungen [WBV] und Standortverwaltungen [StOV]). Maßnahmen zur Erfassung, Erkundung und Sanierung werden durch die jeweils zuständige FBV d. L. durchgeführt. Die wahrzunehmenden Aufgaben bei der Durchführung dieser Maßnahmen umfassen: · Konkretisierung und Beschreibung von durchzuführenden Maßnahmen · Erstellen von Leistungskatalogen · Durchführung von Preis- und Honoraranfragen · Wertung der Angebote · Beauftragung der Leistungen · Überwachung der Planungsarbeiten · Überwachung der Leistungsdurchführung vor Ort · Prüfung und Bewertung der Untersuchungsergebnisse und Gutachten und des Planungskonzeptes · Abstimmung mit den zuständigen Fach- und Vollzugsbehörden der Länder und Kommunen · Abnahme der Leistungen · Rechnungsprüfung Aufgaben der OFD Hannover sind insbesondere · die Erarbeitung und Weiterentwicklung methodischer Konzepte zur Erfassung und Erkundung kontaminationsverdächtiger und kontaminierter Flächen sowie zur Planung und Ausführung von Sanierungmaßnahmen, · das Führen der zentralen Datenbank für die Ergebnisse der Erfassung und Erkundung sowie von Sanierungsmaßnahmen auf Bundesliegenschaften, · die Weiterentwicklung des Fachinformationssystems Altlasten und Unterstützung der örtlichen Bauverwaltung bei dessen Einführung, · die Entwicklung und Prüfung von DV-Programmen zur Bewertung von Erkundungsergebnissen, · eine Fachliche Beratung der örtlichen Bauverwaltung (auf Anfrage), · das Erarbeiten von Fortbildungsunterlagen und Durchführung von Schulungsveranstaltungen, · das Sammeln, Auswerten und Weiterleiten von Erkenntnissen und Erfahrungen bei der Erkundung und Sanierung zur Optimierung der Vorgehensweise, · die Entwicklung und Durchführung von Konzepten zur Qualitätskontrolle und -sicherung. (zum Anfang) 2. RegelverfahrenIn der BfR werden drei aufeinander aufbauende Arbeitsschritte, die als Phasen bezeichnet werden, unterschieden: Phase I Erfassung und Erstbewertung Phase II Untersuchungen und Gefährdungsabschätzung Phase IIa Orientierende Untersuchungen Phase IIb Detailuntersuchungen Phase III Sanierung und Überwachung Phase IIIa Sanierungsplanung Phase IIIb Sanierung/Baumaßnahme Phase IIIc Nachsorge und Überwachung Ziel der Phase I (auch historische Erkundung genannt) ist eine detaillierte Erfassung aller verfügbaren Daten und Informationen, um ohne technische Erkundungen vor Ort eine Erstbewertung bzgl. möglicher Kontaminationen und Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vornehmen zu können. Geht von erfassten KVF oder von der Gesamtliegenschaft eine konkrete Gefahr aus bzw. ist diese nicht auszuschließen, sind Untersuchungen der Phase II durchzuführen. Die Phase II (auch technische Erkundung genannt) unterteilt sich in zwei Arbeitsschritte (s.o.). Ziel der Phase IIa ist es, zunächst mit relativ geringem technischem Aufwand den Kontaminationsverdacht zu überprüfen und eine erste Gefahrenbeurteilung vorzunehmen. Ziel der Phase IIb ist es, durch geeignete geologische/hydrogeologische und chemisch/ physikalische Untersuchungen Daten zu beschaffen und daraus Informationen zu erarbeiten, die für eine abschließende Gefährdungsabschätzung ausreichend und belastbar sind. Abhängig von der Komplexität der Kontamination kann es sinnvoll sein, die Phase IIb in mehrere Arbeitsschritte zu unterteilen. Die abschließende Gefährdungsabschätzung ist Grundlage für die Entscheidung, ob Sanierungsmaßnahmen notwendig sind und von den zuständigen Fach- und Vollzugsbehörden angeordnet werden oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angeordnet werden können. Diese Anordnung muss einer gerichtlichen Überprüfung standhalten. Die Phase III unterteilt sich in 3 Abschnitte (s.o.) und umfasst sämtliche technischen und administrativen Arbeiten zur Planung und Ausführung von Sanierungsmaßnahmen incl. der Nachsorge nach Abschluss der Arbeiten und einer ggf. notwendigen nachträglichen Überwachung. Ziel der Phase III ist die Beseitigung des Gefahrenzustandes. Weiterhin sollen geplante Folgenutzungen durch geeignete Dekontaminations- und / oder Sicherungsmaßnahmen ermöglicht werden. Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ist nicht Ziel der Phase III. Dementsprechend sind die Sanierungszielwerte abhängig von der Folgenutzung in Abstimmung mit den zuständigen Fach- und Vollzugsbehörden festzulegen (Einzelfallentscheidungen!). (zum Anfang) 3. QualitätssicherungDie von der OFD Hannover an die Arbeit von Sachverständigen und Untersuchungsstellen zu stellenden Anforderungen leiten sich ab aus den ihr übertragenen Aufgaben und aus den Regelungen des RBBau-Verfahrens. Im Abschnitt A2 der RBBau (Stand Febr. 1995) heißt es: „Die Bauverwaltung ist als fachkundiges Organ der öffentlichen Hand Garant für die ordnungsgemäße Erfüllung der im öffentlichen Interesse durchzuführenden staatlichen Bauaufgaben. Dementsprechend hat sie alle Aufgaben des staatlichen Bauens, insbesondere die der übergreifenden Koordinierung und Steuerung wahrzunehmen. Sie beteiligt nach Maßgabe des Abschnitts K12 freiberuflich tätige Architekten und Ingenieure. Auch hierbei bleibt sie jedoch - unbeschadet der Verantwortung der freiberuflich Tätigen für die ihnen übertragenen Leistungen - für die ordnungsgemäße Erfüllung der Bauaufgaben verantwortlich. Die Verantwortung der Bauverwaltung ist vor allem begründet durch die haushaltsrechtlichen Vorschriften, ...“ Der Einsatz von freiberuflich tätigen Architekten und Planern oder Bausachverständigen auf dieser Grundlage gehört seit Jahrzehnten zur Routine bei den Bauverwaltungen. Die Bestimmungen des BBodSchG und der BBodSchV bringen in dieser Hinsicht nichts Neues. Denn ein grundsätzlicher Unterschied besteht zwischen z. B. der Renovierung einer Heizungsanlage in einem öffentlichen Gebäude und der Untersuchung einer Liegenschaft auf Bodenkontaminationen nicht. In beiden Fällen ist zunächst eine Bestandsaufnahme durchzuführen. Dann sind Ziele zu definieren, Alternativen der Umsetzung abzuwägen, Leistungsbeschreibungen aufzustellen, Leistungen zu beauftragen und zu kontrollieren. Im Vordergrund des Interesses steht für die Bauverwaltung auftragsgemäß die „ordnungsgemäße Erfüllung der Bauaufgabe“, also das Ergebnis der Arbeit, die fertig erbrachte, mängelfreie Leistung. Diese muss vor Vertragsabschluss möglichst genau beschrieben werden, damit am Ende die Qualitätskontrolle durch einen Soll-Ist-Vergleich vorgenommen werden kann. Leistungen, die nicht durch die Formulierungen, Interpretationen und Schlussfolgerungen im Gutachtentext nachvollziehbar und überprüfbar werden, also z. B. Probennahme und Analytik, lassen sich zwar - wie auch beim konstruktiven Bau - vor Ort stichprobenweise überprüfen, jedoch bedarf es dazu normierter oder normähnlich festgeschriebener Verfahren, die zur Anwendung vereinbart und deren Einhaltung dann überprüft werden kann. Hierzu wurde 1995 die Verwaltungsvereinbarung der Oberfinanzdirektion Hannover und der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) „über Anerkennung und Überwachung von Prüflaboratorien im Rahmen von Erkundung und Bewertung kontaminierter Flächen“ abgeschlossen. Mit dem Nachweis des bestandenen Anerkennungsverfahrens liegt dann für die Bauverwaltung der Beleg vor, dass das Unternehmen die „Anforderungen an Untersuchungsmethoden zur Erkundung und Bewertung kontaminationsverdächtiger/kontaminierter Flächen und Standorte auf Bundesliegenschaften“ der o. a. Verwaltungsvereinbarung kennt und in der Lage ist, diese zu erfüllen. Damit ist eine entscheidende Voraussetzung für eine erfolgreiche Zusammenarbeit gegeben, eine Garantie für die Erfüllung der Anforderungen im Einzelfall ist damit aber nicht verbunden. Dies muss durch die „Produktkontrolle“ überprüft werden. Ein entsprechendes Anerkennungsverfahren auch für Sachverständige und Untersuchungsstellen durchzuführen, die gutachterliche Leistungen (Planungen, Risikobewertungen usw.) erbringen, ist für die Bauverwaltung nicht erforderlich. Sie selbst schätzt anhand vorgelegter Referenzen die Kompetenz der freiberuflich Tätigen ein, die sie mit Aufgaben der Untersuchung, Bewertung und Sanierung von Bodenkontaminationen betrauen will, und überprüft anschließend das gelieferte Ergebnis. Durch Vorgaben für die zu erbringenden Leistungen (z. B. Vorgabe einer umfangreichen Gliederung für Gutachten, wodurch die Mindestinhalte festgelegt werden) wird die gelieferte Leistung kontrollier- und überprüfbar. Wie oben zitiert ist nach Abschnitt 2 der RBBau die Bauverwaltung „Garant für die ordnungsgemäße Erfüllung der im öffentlichen Interesse durchzuführenden staatlichen Bauaufgaben“. Damit ist es ihr Auftrag, dafür zu sorgen, dass Aufgaben nach dem BBodSchG, zu deren Durchführung sie als staatlicher Bauherr verpflichtet ist, mit dem dafür erforderlichen Sachverstand und der erforderlichen Ausstattung durchgeführt werden. Wie sonst wäre eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben möglich? Ob diese Forderung von der anordnenden Behörde noch zusätzlich erhoben wird, oder ob diese im Einzelfall der Meinung ist, dass Maßnahmen, die sie auf Grundlage eines Gesetzes verlangen kann, auch ohne nachgewiesenen Sachverstand durchgeführt werden können, ist dabei nachrangig. 4. Besonderheiten bei Rüstungsaltstandorten
Auch auf Bundesliegenschaften befinden sich Altstandorte der Militärproduktion oder des Militärbetriebs mit militärchemischen Kontaminationen, die wegen ihres besonderen Stoff- und Wirkungsspektrums und der oft unregelmäßigen Verteilung der Schadstoffherde durch spezielle Maßnahmen untersucht werden müssen. Zur Sicherstellung des Arbeitsschutzes sind hierbei z.T. besondere Anforderungen zu beachten. Häufig erschweren überlagernde Nutzungen aus verschiedenen historischen Zeiträumen die Beurteilung möglicher Untergrundverunreinigungen. Aus den seinerzeitigen strategischen wie auch verfahrenstechnischen Gründen, z.B. hoher Wasserbedarf bei Produktionsstandorten, handelt es sich bei diesen Standorten oft um weiträumige Areale in Wasserschutz- oder Bevorratungsgebieten. Im Folgenden werden solche militärischen Altlasten (inklusive der aus der damaligen Nutzung entstandenen Altablagerungen) auf Bundesliegenschaften als Rüstungsaltlasten bezeichnet, deren militärische Nutzung i.d.R. mit dem 2. Weltkrieg endete. Darüber hinaus wird dieser Begriff auch auf solche Altlasten angewendet, die aus dem unmittelbar darauf folgenden Betrieb unter alliierter Besatzung (Rückbau durch Demontage und Sprengung, Munitionsvernichtung) resultieren. Rüstungsaltlasten können sowohl auf Altstandorten der Militärproduktion als auch des Militärbetriebs entstanden sein (militärische Altlasten). Hierbei sind Überschneidungen möglich. So sind beispielsweise Munitionsanstalten (Munas) aufgrund ihrer Funktion (Bevorratung und Schussfertigmachung von Munition) Standorte des Militärbetriebes. Die ebenfalls vorgenommenen Munitionsarbeiten, insbesondere in Verbindung mit der Existenz von Füllstellen bzw. -anlagen (Definition s.u.), lassen eine Einordnung zu den Standorten der Militärproduktion zu. In Anlehnung an das vom Sachverständigenrat für Umweltfragen (SRU) 1995 veröffentlichte "Altlastengutachten II" können für die Erfassung von Rüstungsaltlasten folgende Nutzungsarten unterschieden werden: 1. Anlagen zur Herstellung und Lagerung von Sprengstoffen und Pulver und/oder Kampf- und Nebelstoffen einschließlich der Erzeugung der notwendigen Vorprodukte 2. Anlagen zur Herstellung und Lagerung von Munition (Munas) 3. Anlagen zur Lagerung von Treibstoffen 4. Flugbetriebsanlagen (Flug- und Landeplätze) und Häfen 5. Übungs- und Schießplätze 6. Kasernen und zugehörige Einrichtungen (z.B. Lager- und Umschlagplätze) 7. Sonstige (z.B. Ablagerungsplätze)
Allgemeine Probleme bei der Bearbeitung von Rüstungsaltlasten Folgende Kernpunkte kennzeichnen die besondere Problematik bei der Bearbeitung von Rüstungsaltlasten:
Als Lösungsansatz sieht der SRU die historisch-deskriptive Voruntersuchung mit multitemporalen Karten-, Akten- und Luftbildauswertungen sowie Zeitzeugenbefragungen. Die Erfahrungen bei der Bearbeitung von Bundesliegenschaften zeigen jedoch, dass die genannte Methode oftmals keine abschließenden Lösungen liefert. Mittels der historisch-genetischen Rekonstruktion, deren Kernpunkte neben der Benennung der Bau- und Infrastruktur zusätzlich die Erarbeitung von Stoffkreisläufen und -bilanzen sowie die Bestimmung von Handlungsabläufen beinhaltet, sind diese Informationslücken zu schließen. Hierbei handelt es sich um eine interdisziplinäre Auswertung und Beurteilung unterschiedlichster Daten, um in einem ersten Schritt die Handlungsabläufe auf diesem Rüstungsstandort zu begreifen und daraus in einem zweiten Schritt die örtliche Lage der ehemaligen Bau- und Infrastruktur abzuleiten. Integrale Bestandteile sind multitemporale Luftbildauswertungen, Archivalienrecherchen und -auswertungen, Analogieschlüsse und eine Überprüfung der Befunde im Gelände. Daraus lassen sich kontaminationsverdächtige Flächen mit ihrem jeweils spezifischen Schadstoffinventar bestimmen. Datenbanken und Materialsammlungen Neben dem generellen Angebot der OFD Hannover zur Unterstützung der Finanzbauverwaltungen der Länder bei der Erarbeitung historisch-genetischer Rekonstruktionen unterhält die OFD Hannover verschiedene Datenbanken und Materialsammlungen bzw. baut diese auf.
Für die Bearbeitung von Bundesliegenschaften werden durch die OFD Hannover liegenschaftsbezogene Recherchen in nationalen wie auch internationalen Archiven durchgeführt. Eine optimale Verwertung dieser umfangreichen Informationen auch für andere Liegenschaften mit vergleichbarer Problematik ist nur mittels einer EDV-gestützten Erfassung möglich. Diese Archivalien-Datenbank ermöglicht die Auswertung aller recherchierten Quellen unter thematischen wie auch standortbezogenen Gesichtspunkten. Ein schneller Zugriff ist damit gewährleistet. Datenbank Kontaminationsprofile Grundsätzliche Erkenntnisse über die Struktur und die unterschiedlichen relevanten Stoffinventare finden als "Datenbank Kontaminationsprofile" in das "Informationssystem Altlasten" (INSA) Eingang. Diese Systematik gliedert sich in 2 Ebenen: 1. Ebene der Produktionstypen bzw. Produktionsstandorte 2. Ebene der KVF In der 1. Ebene erfolgt die Zuordnung von Stoffgruppen zu Standorten der militärchemischen Produktion. Diese gliedert sich in die eigentliche militärchemische Produktion sowie die Munitionsproduktion und -lagerung. Die 2. Ebene umfasst die Beschreibung der einzelnen Produktionsschritte/Gebäude sowie die hier potentiell auftretenden Kontaminanten. Für jede dieser hier benannten Flächen wird das Inventar der möglichen Schadstoffe und ihre Relevanz in Abhängigkeit des geschätzten Kontaminationsgrades und der jeweiligen Toxizität angegeben. Die Integration der Kontaminationsprofile Rüstungsaltlasten in die DV-Umsetzung der Schadstoffinformation und die damit verbundene Ankopplung an das Informationssystem Altlasten stellt für die entsprechenden Standorte eine wichtige Entscheidungshilfe zur Aufstellung einer gezielten Probenahmestrategie dar. Zusätzlich wird durch die vereinheitlichte Untersuchungsmethodik eine Vergleichbarkeit ähnlicher Liegenschaftstypen erreicht. (zum Anfang) Zu den Rüstungsaltlasten-Standorttypen (Nutzungsarten) "Munitionsanstalten" und "Flugplätze" werden gegenwärtig Materialien aus der laufenden Bearbeitung zusammengestellt, um typische Grundstrukturen (z.B. aus Standardbauweisen) aufzuklären und Analogieschlüsse für noch zu bearbeitende Liegenschaften vereinfacht zu ermöglichen:
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