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Aufgaben der Leitstellen und Anwenderunterstützung | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Veröffentlichungen aus der OFD Hannover
Vortrag: Qualitätssicherung bei der Probennahme (Fachveranstaltung "Repräsentative Altlastenerkundung: Anspruch und Realität" Dieter Horchler
Was ist "Qualität"?"Qualität ist die Gesamtheit von Eigenschaften und Merkmalen eines Produktes oder einer Dienstleistung, die sich auf deren Eignung zur Erfüllung festgesetzter oder vorausgesetzter Erfordernisse bezieht" (DIN EN ISO 8402). Bezogen auf die Probennahme kann man auch sagen: Qualität ist die Übereinstimmung einer Leistung mit den Anforderungen an diese Leistung. Wer aber bestimmt die Anforderungen an die Leistung "Probennahme"? Die Qualität der Probennahme ist abhängig vom Blickwinkel des Betrachters:
Dass im Einzelfall andere Motive und Kriterien zusätzlich eine Rolle spielen können, wird hiermit nicht in Frage gestellt. Auch bei einer Probennahme aus eigenen Interessen verschieben sich die Blickwinkel. Das soll hier nicht das Thema sein. Die Qualität einer Probennahme ist keine abstrakte Größe. Sie bestimmt sich nach dem Zweck der Probennahme und danach, welche Informationen mit Hilfe der Probennahme beschafft werden sollen.
Ziele der Probennahme und Aufgaben der BeteiligtenBei der Erkundung von altlastverdächtigen Flächen werden Gas-, Flüssigkeits- und Feststoffproben entnommen und untersucht, um Informationen über Stoffgehalte in den Medien Boden, Bodenluft und Grundwasser zu erhalten. Dabei ist zu beachten, dass gemessen am Gesamtvolumen des untersuchten Mediums meist nur sehr kleine Stichprobenmengen zur Untersuchung gelangen. Die Probennahme muss daher nicht nur die Probe selbst, sondern auch Zusatzinformationen über die Repräsentativität der Probe für das gesamte untersuchte Medium zum Ergebnis haben. Die Aufgabe des Labors ist in der Regel die Bestimmung eines Stoffgehaltes in einer Probe. Die Aufgabe des Probennehmers ist es zum einen, diese Probe für das Labor bereit zu stellen. Um eine verwertbare Information aus den Analysendaten des Labors erarbeiten zu können, benötigt der Sachverständige (der z. B. Aufgaben nach dem BBodSchG wahrnimmt) zusätzliche Daten vom Probennehmer über · die genaue Herkunft der Probe, · nichtstoffliche Eigenschaften der Probe, die bei der Interpretation der Analysendaten eine Rolle spielen können, · die Übertragbarkeit der an der Probe bestimmten Eigenschaften auf das übrige (nicht beprobte) Medium und sowohl vom Probennehmer wie vom Labor Angaben über die Handhabung der Probe (Vorbehandlung, Lagerung, Transport usw.).
Qualitätskriterien bei der Probennahme und allgemein verfügbare AnforderungenWeder im Wasserhaushaltsgesetz des Bundes noch in den Wassergesetzen der Länder werden konkrete Anforderungen an die Probennahme von Grundwasser gestellt. Dies bleibt den obersten Wasserbehörden der Bundesländer vorbehalten, die diese Ermächtigung in sehr unterschiedlichem Umfang genutzt haben. Darüber hinaus gibt es eine Reihe von Normen, DVWK- und DVGW-Richtlinien, die für unterschiedliche Anwendungsbereiche teilweise recht umfangreiche Anforderungen formulieren. Die Anforderungen der BBodSchV müssen sich aus rechtssystematischen Gründen auf das Sickerwasser in der wasserungesättigten Bodenzone beschränken und werden auch dabei wenig konkret. Für die Probennahme von Bodenluft schreibt die BBodSchV die Anwendung der VDI-Richtlinie 3865, Blatt 1 und 2 vor. Damit werden jedoch nur eine eingeschränkte Anzahl von Schadstoffen (leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe) und begrenzte Anwendungsbereiche abgedeckt. Auch wenn die generellen Vorgaben uneingeschränkt gelten, sollte die detaillierte Anwendbarkeit dieser Richtlinien im Einzelfall kritisch hinterfragt werden. Die Neufassung der VDI 3865, Blatt 1 ist umfassender, aber noch nicht in der BBodSchV verankert. Die Beprobung von Boden und Bodenmaterial ist gesetzlich im Anhang 1 der BBodSchV geregelt - allerdings nur im Grundsatz. Da es unmöglich ist, für alle denkbaren Anwendungsfälle konkrete Handlungsanweisungen zu formulieren, betont das Gesetz die Abhängigkeit der Vorgehensweise bei der Bodenprobennahme von der Aufgabenstellung, also von Wirkungspfaden, Kontaminationshypothesen, Flächennutzungen sowie anderen Randbedingungen und fordert kategorisch eine Begründung und Dokumentation des gewählten Vorgehens. In Verbindung mit der Forderung nach erforderlicher Sachkunde und Zuverlässigkeit sowie erforderlicher gerätetechnischer Ausstattung nach § 18 BBodSchG erscheint mir dies als eine durchaus geeignete und umfassende rechtliche Grundlage zur Qualitätskontrolle der Bodenprobennahme. Allen genannten Anforderungen gemeinsam ist die Betonung einer "repräsentativen Probennahme". Die Repräsentativität einer Probe erschließt sich nicht aus ihrem Analyseergebnis, sondern nur aus einer Erfassung und Interpretation der Gegebenheiten bei der Probennahme. Für die Probennahme im Geltungsbereich des BBodSchG ist daher im Anhang 1 der BBodSchV, Ziffer 4.1 festgelegt: "Die Probennahme ist zu dokumentieren. Die Dokumentation soll alle für die Laboruntersuchung und die Auswertung der Untersuchungsergebnisse relevanten Informationen enthalten, insbesondere Angaben zu · Probennahmezeitpunkt, Probennehmer, · der Lage der Untersuchungsfläche und der Probennahmepunkte, · Flächenbezeichnung, · Beprobungstiefe, · Bodenhorizonten, gemäß Bodenkundlicher Kartieranleitung, 4. Auflage, berichtigter Nachdruck 1996, · Schichtenverzeichnis, · Entnahmeverfahren, · ehemaliger und gegenwärtiger Flächennutzung, Vorkenntnissen zu Kontaminationen." Diese Aufzählung ist eine Mindestanforderung und nicht abgeschlossen. Eine konsequente Beachtung dieser gesetzlichen Regelung ist aber bisher nicht immer gegeben.
Möglichkeiten zur Sicherung der erforderlichen QualitätEin Interesse an der Qualität der Probennahme haben alle Beteiligten: · der Auftraggeber, der der anordnenden Behörde zeigen will, dass er die gestellten Auflagen erfüllt, oder eine fundierte Beweissicherung damit antreten will und der schließlich eine gute Gegenleistung für sein Geld erwartet; · der Auftragnehmer, der damit für seine Dienstleistung wirbt und zeigen will, dass er Aufgaben nach dem BBodSchG verantwortungsvoll wahrnehmen kann und · die anordnende Behörde, die eine belastbare Entscheidungsgrundlage nach den Anforderungen des Gesetzes (bzw. der obersten Landesbehörde u. a. ) verlangt hat.
Qualitätssicherung bedeutet in erster Linie Qualitätskontrolle und danach im Falle einer unzureichenden Qualität ein Gegensteuern. Wie lässt sich die Qualität einer Probennahme prüfen? § 18 BBodSchG bestimmt: "Sachverständige und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, müssen die für diese Aufgaben erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen." Das Gesetz schreibt nicht direkt vor, diese auch einzusetzen - könnte man wenigstens meinen, wenn man so einige Probennahmedokumentationen betrachtet. Die Prüfung der von § 18 BBodSchG geforderten personellen und gerätetechnischen Voraussetzungen erfolgt in einzelnen Bundesländern bereits auf der Grundlage von Verordnungen und wird in weiteren vorbereitet. Für Probennahmen auf Bundesliegenschaften wurden auf der Grundlage der "Anforderungen an Probennahme, Probenvorbehandlung und chemische Untersuchungsmethoden auf Bundesliegenschaften" nach der Verwaltungsvereinbarung der OFD Hannover und der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) Akkreditierungsverfahren etabliert, die eine Prüfung der notwendigen Voraussetzungen ermöglichen sollen. Die Prüfung der Voraussetzungen ist aber nur der erste Schritt. Wer pauschal und ohne detailliertere Angaben eine Probennahme beauftragt, bekommt eine Probennahme. Wenn er dann von der Qualität der Durchführung oder der Dokumentation nicht überzeugt ist, liegt es vermutlich daran, dass der beauftragte Probennehmer sich etwas anderes unter der beauftragten Leistung vorgestellt hat. Diese "Kommunikationsprobleme" sollten möglichst vor der Vereinbarung eines Probennahmeauftrages durch eine umfassende und eindeutige Leistungsbeschreibung beseitigt werden. Entscheidend für die Qualitätssicherung bei der Probennahme ist eine klare Formulierung des Ziels (Was soll mit Hilfe der Probennahme erreicht werden?) und der zur Erreichung des Ziels vorgesehene Weg (Probennahmestrategie und konkrete Vorgehensweise). Daraus ergibt sich die erforderliche Leistung, die der Probennehmer zu erbringen hat. Wenn Probennahmeziel und Vorgehensweise nicht eindeutig festgelegt wurden, kann die Qualität der Probennahme (die Übereinstimmung mit den gestellten Anforderungen) später nicht beurteilt werden. Zum Vergleich schließlich der gestellten Anforderungen mit der erbrachten Leistung (der durchgeführten Probennahme) bedarf es einer umfassenden Dokumentation wie z. B. für Bodenproben in Anhang 1 der BBodSchV gefordert (s. o.). Auch Art und Umfang der vorgesehenen Dokumentation ist Bestandteil einer Leistungsbeschreibung. Die Vereinbarung einer "Probennahme nach BBodSchV" ist zum Abstecken eines Ziels (diesen Anforderungen muss die Probennahme gerecht werden), nicht aber als konkrete Leistungsbeschreibung geeignet. Denn in der BBodSchV wird wie oben erläutert keine konkrete Vorgehensweise beschrieben, sondern die Beachtung der Umstände des Einzelfalls als Auswahlkriterium für die Vorgehensweise bei der Probennahme gefordert. Auch z. B. die Formulierung "Probennahme gem. BBodSchV nach DIN 4021" ist als Leistungsbeschreibung wenig geeignet, denn diese Norm beschreibt eine Fülle von Vorgehensweisen. Für eine Baugrunduntersuchung mag die kurze Zusammenfassung der Beschreibung der obersten Bodenschicht als "Mutterboden, dunkelbraun" durchaus ausreichen, denn der Mutterboden muss ohnehin vor der Baumaßnahme abgeschoben werden. Diese Dokumentation des Schichtenprofils stellt also in diesem Fall eine gute Qualität dar. Geht es dagegen um die Beurteilung von Stoffgehalten im Oberboden und die Möglichkeiten zur Mobilisierung von Stoffen sowie zur Exposition von Schutzgütern, dann ist eine Baugrundbeschreibung nur von sehr eingeschränktem Wert und "Mutterboden, dunkelbraun" liefert nur wenige der benötigten Informationen. Die Beschreibung der gleichen Bodenschicht könnte auch lauten: Feinsand; mittelsandig, schluffig, humos, kalkfrei (Mutterboden) Der Auftraggeber ist oft überfordert, wenn er die Übereinstimmung der angebotenen mit der erforderlichen und der tatsächlich erbrachten Leistung beurteilen soll. Wenn beispielsweise der Probennehmer anbietet: "Lassen Sie mich mal machen, ich drehe das schon so, dass es die Behörde schluckt", und die Behörde akzeptiert dann tatsächlich das Ergebnis, dann war das für den Auftraggeber eine gute Qualität der Probennahme (ink. Dokumentation), denn er hat seinen Zweck erreicht. Wohl kaum ein Auftraggeber hat eine DIN 4022 im Schrank stehen und kann ohne weiteres feststellen, dass ihm z. B. sein Auftragnehmer das mit dem Angebot "Schichtenverzeichnisse nach DIN 4022" ebenfalls enthaltene Kopfblatt zum Schichtenverzeichnis vorenthält. Er sollte aber schon stutzig werden, wenn im Schichtenverzeichnis-Formular dieser Norm nur die Felder "Bodenart" und "Farbe" ausgefüllt und die übrigen stillschweigend leer geblieben sind. Und, sofern diese reduzierte Leistung nicht ausdrücklich vereinbart worden war, sollte er sich fragen, ob der Probennehmer denn die Voraussetzung "Zuverlässigkeit" in ausreichendem Maße erfüllt. Mit der von der BBodSchV geforderten Begründung der Vorgehensweise bei der Probennahme hat der Auftraggeber eine weitere Möglichkeit zur Qualitätskontrolle, denn diese Begründung sollte auch für ihn verständlich und plausibel sein. Fachliche Details hingegen wird er kaum ohne Hinzuziehen weiterer Sachverständiger überprüfen können. Hier sind der beauftragte Probennehmer selbst und die anordnende Behörde in der Verantwortung. Wegen der zentralen Bedeutung einer fachlich geeigneten Vorgehensweise bei der Probennahme und einer ausreichenden Probennahmedokumentation wird z. B. für Untersuchungen auf Bundesliegenschaften in den Arbeitshilfen Boden- und Grundwasserschutz (Kap. 5.2.2, Ziffer 11) verlangt, dass die Probennahme durch den Gutachter vor Ort zu beaufsichtigen ist.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass eine wirksame Qualitätssicherung bei der Probennahme eine Kette von Maßnahmen bedeutet:
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Aufgaben der Leitstellen und Anwenderunterstützung Veröffentlichungen und Präsenz Veröffentlichungen Boden- und Grundwasserschutz | |||||||||||||||||||||||||||||||