Bei den Werbungskosten reicht ein schnelles Überschlagen der Belastungen – Teil 5

Der nächste große Posten sind die Werbungskosten, sprich die Ausgaben, die beruflich veranlasst sind und in der „Anlage N“ angegeben werden müssen. Bei wem die berufsbezogene Ausgabe bei weniger als 1.000 Euro liegt, kann auf die nächste Rechnerei verzichten. Denn das Finanzamt berücksichtigt eine Pauschale von 1.000 Euro für jeden Arbeitnehmer. Jeder einzelne Euro minimiert die Steuerlast. Besonders Pendler bekommen eine Pauschale für einen Arbeitsweg von 15 Kilometern. Wer beispielsweise für seine Arbeit immer wieder an einem anderen Ort arbeiten, auch unterwegs übernachten muss, dann gehört das ebenfalls zu den Werbungskosten. Dazu zählen zudem noch die Flugkosten, die Fahrtkosten, Mautgebühren, Mietwagenkosten, Parkgebühren und die Ausgaben für eine Hotelübernachtung oder die Miete für einen Zweitsitz. Für letzteres können Arbeitnehmer bis 1.000 Euro monatlich von den Steuern absetzen.