Arbeitnehmer, die mit ihrem Dienstwagen auch für private Zwecke in Hannover unterwegs sind, müssen den geldwerten Vorteil versteuern. Dabei hat dieser die Wahl zwischen verschiedenen Methoden:
1. Die 1-Prozent-Regel:
In jedem Monat wird ein Prozent des Listenpreises (in brutto) versteuert. Das bedeutet: Wenn beispielsweise ein Dienstwagen 30.000 Euro kostet, demnach muss der Arbeitnehmer 300 Euro monatlich mit seinem eigenen Steuersatz versteuern. Das Verfahren ist nur dann für Fahrzeuge gedacht, wenn dieses zu 50 Prozent beruflich genutzt wird. Wenn der Dienstwagen auch für die Fahrt von der Arbeit zur Wohnung verwendet wird, erhöht sich der Vorteil des Listenpreises monatlich um 0,03 Prozent pro Kilometer Entfernung.
2. Fahrtenbuch:
Der Arbeitnehmer muss jede private und betriebliche Fahrt dokumentieren. Nur die privaten Fahrten sind als geldwerter Gewinn zu versteuern. Sofern der Dienstwagen nur für seltene Zwecke im Privatbereich verwendet wird, ist das Führen eines Fahrtenbuches als preiswerte Alternative. Die Einträge im Fahrtenbuch gelten als Grundlage für die Anerkennung der Besteuerung für das Finanzamt. Welche Angaben muss ein Arbeitnehmer machen?
a) betriebliche Fahrten: Kilometeranzahl für jede Fahrt, Gesamtkilometerstand, genaue Adresse wohin es geht und von wem.
b) Privatfahrten: Kilometeranzahl jeder Fahrt; Wegehinweise von Wohnung zur Arbeit und den Kilometerstand beim Wechsel zu betrieblichen Fahrten; Einträge sind alle fortlaufend zu machen; nachträgliche Einträge sind unzulässig; Fahrtenbuch ist meist handschriftlich zu führen, um Manipulationen zu verhindern.
Zwischen den beiden Methoden zu wechseln, ist zum einen mit einem neuen Dienstwagen oder nur zu Jahresbeginn möglich. Welche Methode letztlich preiswerter ist, können Arbeitnehmer im Rahmen der Steuererklärung nachträglich einsehen.
[…] Bevor das Eigentum vorschnell „aus der Hand“ gegeben wird, ist abzuklären, ob eigentlich Steuern anfallen, wenn das Besitztum mit dem Tod übergeht. Das Kind könnte steuerbefreit werden, wenn es beabsichtigt, nach dem Tod selbst das Eigentum zu nutzen. Aus steuerlichen Gründen muss nichts zu Lebzeiten übertragen werden. Falls das Kind keine Eigennutzung möchte, entfällt die Befreiung der Steuern. Dem Kind steht einem Steuerfreibetrag zu – ob aus einer Schenkung oder aus einer Vererbung. Wenn das Eigentum aber ein Wert von über 400.000 Euro hat, reicht der Freibetrag nicht aus. Bei dem Zweck der Vermeidung der Steuern ist an einer einvernehmlichen Bewilligung einer Pflichtteilzahlung – beispielsweise aus dem Nachlass unter der Angabe als Ausnutzung der Freibeträge – zu denken, welcher bis zu dem Tod des Hinterbliebenen hochverzinslich gestundet wird. Die Nachlassverbindlichkeit senkt die Forderung bis bestenfalls unter der Steuerfreibetragsgrenze. […]